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   AGH Hamburg, 23.09.2002 - I ZU 6/01   

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https://dejure.org/2002,28873
AGH Hamburg, 23.09.2002 - I ZU 6/01 (https://dejure.org/2002,28873)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2002 - I ZU 6/01 (https://dejure.org/2002,28873)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2002 - I ZU 6/01 (https://dejure.org/2002,28873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Fortsetzungs-Feststellungsklage (FFK); Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 223 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Untersagung der Gestaltung des Briefkopfs einer Anwaltskanzlei; Berufsrechtliche Bedenken gegen die Verwendung einer orange-roten Kugel mit ...

  • Anwaltsblatt

    BRAO § 58k; BORA § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Fortsetzungs-Feststellungsklage (FFK); Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 223 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Untersagung der Gestaltung des Briefkopfs einer Anwaltskanzlei; Berufsrechtliche Bedenken gegen die Verwendung einer orange-roten Kugel mit ...

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3557
  • AnwBl 2003, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus AGH Hamburg, 23.09.2002 - I ZU 6/01
    a) Die - und sei es unter werblichen Gesichtspunkten vorgenommene - Gestaltung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei unterfällt dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) mit der Folge, dass eine berufsrechtliche Untersagungsverfügung allein dann berufsrechtlicher Überprüfung standhält, wenn eine diesbezügliche - sei es gesetzliche, sei es auf gesetzlicher Grundlage ergangene - Verbotsnorm existiert (vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitteilungen 2001, 225 f., 227 f.; BGH NJW 2001, 2087 f.; BGH, BRAK-Mitteilungen 2001, 229/230; 2002, 92/93).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    aa) Die Bestimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO begegnet allerdings im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rdn. 12; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rd. 10; Henssler, JZ 2001, 337, 341 f.; offengelassen AnwGH Hamburg NJW 2002, 3557, 3558).

    Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in jenem Fall: Andersen Legal) hat der Anwaltsgerichtshof Hamburg (NJW 2002, 3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer Phantasiebezeichnung als Firma einer Rechtsanwalts-AG vgl. BayObLG NJW 2000, 1647 einerseits und OLG Nürnberg NJW 2003, 2245 andererseits).

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