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   AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06   

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https://dejure.org/2007,41439
AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06 (https://dejure.org/2007,41439)
AGH Hessen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 18/06 (https://dejure.org/2007,41439)
AGH Hessen, Entscheidung vom 05. November 2007 - 2 AGH 18/06 (https://dejure.org/2007,41439)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dies ist einerseits der Fall, wenn dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukommen, andererseits wenn das Kammermitglied geltend macht, der Beschluss verletze es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Artikel 2 I GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandszwecks der Rechtsanwaltskammer wahrnehme (BGH, Beschluss vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99 - in: BRAK-Mitt 2001, 88; BayEGH, Beschluss vom 29.12.1992 - BayEGH I - 6/92 - in: AnwBl 1993, 288; AGH Hamburg Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 - in: NJW 2004, 1174).

    Bei der inhaltlichen Kontrolle des angefochtenen Beschlusses darf weder die Zweckmäßigkeit der von der Kammerversammlung getroffenen Entscheidung geprüft werden, noch die Frage, ob eine andere Entscheidung sachdienlicher oder angemessener wäre (AGH Hamburg, Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 -, in: NJW 2004, 1174/1179).

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 -, in: BRAK-Mitt 2005, 120/121).

    Danach war durch den Anwaltsgerichtshof nur die Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Zahlung zu prüfen, weil bei der Erhebung und Bemessung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren gewährleistet sein muss, dass ungerechtfertigte Belastungen der Kammermitglieder vermieden werden (AGH Hamburg, a. a. O., BGH, Beschluss vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04 -, in: BRAK-Mitt 2005, 120/122).

  • AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05

    Kammerversammlung - Unzureichende Information über einen Tagesordnungspunkt, zu

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Nachdem ein Beschluss der Kammerversammlung von 02.11.2005 zur Verwendung der freigewordenen Mittel aus der Sterbegeldrücklage in Höhe von rund Euro 1.800.000,00 vom Senat durch Beschluss vom 14.09.2006 - 2 AGH 27/05 - aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, berief die Antragsgegnerin im Mitteilungsblatt "Kammer aktuell 3/06" die ordentliche Kammerversammlung für den 13.10.2006 ein.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dabei darf nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Öffentlichkeitsarbeit legitime Aufgabe der staatlichen Verwaltung ist (vgl. AGH Bremen, Beschluss vom 24.11.1995 - 1 EGH 2/95 -, in: BRAK-Mitt 1996, 86/87 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 07.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, in: NJW 1977, 751 ff).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99

    Verletzung eines Kammermitglieds in eigenen Rechten

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dies ist einerseits der Fall, wenn dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukommen, andererseits wenn das Kammermitglied geltend macht, der Beschluss verletze es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Artikel 2 I GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandszwecks der Rechtsanwaltskammer wahrnehme (BGH, Beschluss vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99 - in: BRAK-Mitt 2001, 88; BayEGH, Beschluss vom 29.12.1992 - BayEGH I - 6/92 - in: AnwBl 1993, 288; AGH Hamburg Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 - in: NJW 2004, 1174).
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 143/03

    Erbenermittler als Rechtsbeistand

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dies gilt schon jetzt etwa im Segment erbrechtlicher Beratung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.06.2006 - I ZR 143/03 - Erbenermittler als Rechtsbeistand -, in WRP 2006, 1223).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.1992 - 10 W 129/91

    Erstattung der Umsatzsteuer auf Anwaltskosten einer Versicherungsgesellschaft

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dies ist einerseits der Fall, wenn dem angegriffenen Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf Leistungspflichten des Mitglieds gegenüber der Kammer zukommen, andererseits wenn das Kammermitglied geltend macht, der Beschluss verletze es in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Artikel 2 I GG, weil die Kammer mit ihrem Beschluss außerhalb des Verbandszwecks der Rechtsanwaltskammer wahrnehme (BGH, Beschluss vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 71/99 - in: BRAK-Mitt 2001, 88; BayEGH, Beschluss vom 29.12.1992 - BayEGH I - 6/92 - in: AnwBl 1993, 288; AGH Hamburg Beschluss vom 13.02.2004 - II ZU 9/03 - in: NJW 2004, 1174).
  • AGH Bremen, 24.11.1995 - 1 EGH 2/95

    Öffentlichkeitsarbeit einer RAK; Nichtigkeitserklärung von Kammerbeschlüssen

    Auszug aus AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
    Dabei darf nicht übersehen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Öffentlichkeitsarbeit legitime Aufgabe der staatlichen Verwaltung ist (vgl. AGH Bremen, Beschluss vom 24.11.1995 - 1 EGH 2/95 -, in: BRAK-Mitt 1996, 86/87 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 07.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, in: NJW 1977, 751 ff).
  • BGH, 05.11.2013 - AnwZ (Brfg) 37/13

    Aufgaben der Rechtsanwaltskammern: Kontrolle der Justiz durch Prozessbeobachter

    Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legitime Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft (vgl. Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2008, 29; AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86).
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