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AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Kammerversammlung - Unzureichende Information über einen Tagesordnungspunkt, zu dem ein Beschluss gefasst werden soll
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- brak-mitteilungen.de , S. 41 (Leitsatz)
§ 87 BRAO; § 32 BGB
Kammerversammlung - Unzureichende Information über einen Tagesordnungspunkt, zu dem ein Beschluss gefasst werden soll
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75
Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte
Auszug aus AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05
Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen Auffassung an, wonach die Ausgestaltung von § 87 BRAO vergleichbar der Vorschrift des § 32 BGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1975, AnwZ [B] 2/75 = BGHZ 64, 301 ff. = NJW 1975, 1559, insbesondere 1560, rechte Spalte, Ziff. 1). - OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01
Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines …
Auszug aus AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05
Ebenso wenig steht einwandfrei fest, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung inhaltlich gleich ausgefallen wäre (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.12.2001, Az. 3 W 272/01). - BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61
Umlage der Rechtsanwaltskammer
Auszug aus AGH Hessen, 14.09.2006 - 2 AGH 27/05
Es mag dabei dahinstehen, ob die einzelnen Verwendungszwecke der Verwendung der Sterbegeldrücklage vom Funktionsbereich einer RAK noch gedeckt sind (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 BRAO - siehe hierzu: BGH, Beschl. v. 10.7.1961, abgedruckt in NJW 1961, 1864 ff. und BGH in NJW 1975, 1561, linke Spalte zu IV lit. a.).
- AGH Hessen, 05.11.2007 - 2 AGH 18/06
Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern: Öffentlichkeitsarbeit in Form einer …
Nachdem ein Beschluss der Kammerversammlung von 02.11.2005 zur Verwendung der freigewordenen Mittel aus der Sterbegeldrücklage in Höhe von rund Euro 1.800.000,00 vom Senat durch Beschluss vom 14.09.2006 - 2 AGH 27/05 - aus formalen Gründen für nichtig erklärt wurde, berief die Antragsgegnerin im Mitteilungsblatt "Kammer aktuell 3/06" die ordentliche Kammerversammlung für den 13.10.2006 ein.