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   AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 15/20 (II 12/35)   

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https://dejure.org/2021,52352
AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 15/20 (II 12/35) (https://dejure.org/2021,52352)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2021 - AGH 15/20 (II 12/35) (https://dejure.org/2021,52352)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2021 - AGH 15/20 (II 12/35) (https://dejure.org/2021,52352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 3 BRAO; § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO; § 112c Abs. 1 BRAO; § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO
    Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt; Qualitativ und quantitativ prägende Leistung der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

  • BRAK-Mitteilungen

    Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 15/20
    Nach der Gesetzeslage (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) und der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH (BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (BrfG) 12/17, Rn. 12 ff., zitiert nach juris) kann als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden, dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht.
  • AGH Niedersachsen, 25.03.2019 - AGH 19/16
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 15/20
    Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die qualitativ und quantitativ prägende Leistung sein (vgl. Nds. AGH, Urteil vom 25.03.2019, AGH 19/16, Rn.30 mwN., zitiert nach juris).
  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17

    Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 15/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH soll " ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen " liegen (BGH, Beschluss vom 30.09.2019, AnwZ (Brfg) 63/17 Rn.18, zitiert nach juris).
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