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   AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17 (II 23/6)   

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https://dejure.org/2018,46317
AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17 (II 23/6) (https://dejure.org/2018,46317)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2018 - AGH 29/17 (II 23/6) (https://dejure.org/2018,46317)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2018 - AGH 29/17 (II 23/6) (https://dejure.org/2018,46317)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.2015 - AnwZ (Brfg) 23/15

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17
    Beweisanzeichen hierfür sind - neben der Eintragung im Schuldnerverzeichnis - insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Erlass eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren gegen ihn (BGH, Beschluss vom 28.09.2015 - AnwZ (Brfg) 23/15, Rn. 7 mwN.

    Dabei ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier des Widerrufsbescheids vom 12.10.2017 - abzustellen; danach eintretende Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28.09.2015, aaO., beide zitiert nach juris).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 2/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17
    Namentlich hat der Kläger nicht - wie es in ständiger Rechtsprechung vom BGH gefordert wird - seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beendet und Anstellung in einer Rechtsanwalts-Sozietät genommen (vgl. BGH, Beschluss v. 03.11.2008 - AnwZ (B) 2/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17
    Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann daher nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (BGH, Beschluss vom 08.02.2010, AnwZ (B) 67/08, Rn. 9 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17
    Dabei ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier des Widerrufsbescheids vom 12.10.2017 - abzustellen; danach eintretende Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28.09.2015, aaO., beide zitiert nach juris).
  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 12.11.2018 - AGH 29/17
    Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung eines Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13, Rn. 5 mwN., zitiert nach juris).
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