Rechtsprechung
   AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17 (II 4/32)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18522
AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17 (II 4/32) (https://dejure.org/2018,18522)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2018 - AGH 5/17 (II 4/32) (https://dejure.org/2018,18522)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2018 - AGH 5/17 (II 4/32) (https://dejure.org/2018,18522)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18522) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Dabei hat der BGH ausdrücklich provisionsbedingte Risiken bei einer anwaltlichen Zweittätigkeit als Finanzmakler anerkannt (BGH NJW 2004, S. 212/213); das Provisionsinteresse im Zweitberuf könnte den erteilten anwaltlichen Rat beeinflussen.

    Die Gefahr, dass sich der Kläger von seinem so definierten wirtschaftlichen Interesse leiten lässt und seine anwaltlichen Leistungen so erbringt, dass der Mandant Empfehlungen im Hinblick auf das Leistungsangebot des Arbeitgebers folgt, liegt damit eindeutig auf der Hand (vgl. BGH NJW 2004, 212/213; Henssler, ZHR 171, 27 ff.).

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).

    Selbst wenn der Kläger in seiner Tätigkeit und Leistung nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflechtung seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe, dass er seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht (BGH NJW 2006, 2488, 2490).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06

    Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Von der konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kann allerdings die Gefahr von Interessenkollisionen ausgehen, wenn der ausgeübte Beruf im besonderen Maße die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, S. 287/329; BGH BRAK-Mitt. 1994, S. 43/44).
  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
    Von der konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kann allerdings die Gefahr von Interessenkollisionen ausgehen, wenn der ausgeübte Beruf im besonderen Maße die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, S. 287/329; BGH BRAK-Mitt. 1994, S. 43/44).
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Es geht vielmehr ausschließlich um die objektiv vernünftige Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Tätigkeitsfeld nach außen hin vermittelt (Niedersächsicher AGH, Urt. v. 31.5.2018 - AGH 5/17, BeckRS 2018, 20103 Rn. 28, BAYERN.RECHT).
  • AGH Bayern, 06.11.2019 - BayAGH I - 5 - 39/18
    Es geht vielmehr ausschließlich um die objektiv vernünftige Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Zweitberuf nach außen hin vermittelt (BeckRS 2018, 20103, beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht