Rechtsprechung
AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17 (II 4/32) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- BRAK-Mitteilungen
Unvereinbare Tätigkeit bei einer Bank
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17 (II 4/32)
- AGH Niedersachsen, 31.05.2018 - AGH 5/17
- AGH Niedersachsen, 31.05.2018 - II 4/32
- BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02
Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Dabei hat der BGH ausdrücklich provisionsbedingte Risiken bei einer anwaltlichen Zweittätigkeit als Finanzmakler anerkannt (BGH NJW 2004, S. 212/213); das Provisionsinteresse im Zweitberuf könnte den erteilten anwaltlichen Rat beeinflussen.Die Gefahr, dass sich der Kläger von seinem so definierten wirtschaftlichen Interesse leiten lässt und seine anwaltlichen Leistungen so erbringt, dass der Mandant Empfehlungen im Hinblick auf das Leistungsangebot des Arbeitgebers folgt, liegt damit eindeutig auf der Hand (vgl. BGH NJW 2004, 212/213; Henssler, ZHR 171, 27 ff.).
- BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05
Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (…Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).Selbst wenn der Kläger in seiner Tätigkeit und Leistung nicht an Vertriebszielen gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflechtung seiner Angestelltentätigkeit mit dem Geschäftsinteresse der Bank objektiv die Gefahr nahe, dass er seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der Bank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht (BGH NJW 2006, 2488, 2490).
- BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (…Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105).
- BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93
Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Von der konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kann allerdings die Gefahr von Interessenkollisionen ausgehen, wenn der ausgeübte Beruf im besonderen Maße die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (…BVerfGE 87, S. 287/329; BGH BRAK-Mitt. 1994, S. 43/44). - BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10
Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Unmissverständlich hat der BGH weiter festgestellt, dass eine Tätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensverwaltung einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2011, 856 ff.; BGH NJW 2006, 2488 f.), und zwar selbst dann, wenn der Berater selbst nicht akquisitorisch tätig ist, wenn er aber dort eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Gewinnerzielungsinteresse des Unternehmens untrennbar verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 856/857 f.; BGH NJW 2008, 1318), etwa lediglich eine Entscheidungsgrundlage für andere, nicht anwaltliche Bankmitarbeiter schaffen soll (…Henssler/Prütting aaO § 7 Rn 105). - BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17
Von der konkreten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit kann allerdings die Gefahr von Interessenkollisionen ausgehen, wenn der ausgeübte Beruf im besonderen Maße die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, S. 287/329;… BGH BRAK-Mitt. 1994, S. 43/44).
- AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22 Es geht vielmehr ausschließlich um die objektiv vernünftige Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Tätigkeitsfeld nach außen hin vermittelt (Niedersächsicher AGH, Urt. v. 31.5.2018 - AGH 5/17, BeckRS 2018, 20103 Rn. 28, BAYERN.RECHT).
- AGH Bayern, 06.11.2019 - BayAGH I - 5 - 39/18 Es geht vielmehr ausschließlich um die objektiv vernünftige Beurteilung des Eindrucks, den ein Rechtsanwalt mit einem derartigen Zweitberuf nach außen hin vermittelt (BeckRS 2018, 20103, beck-online).