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   AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17 (II 8/36)   

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https://dejure.org/2017,53290
AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17 (II 8/36) (https://dejure.org/2017,53290)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23.10.2017 - AGH 10/17 (II 8/36) (https://dejure.org/2017,53290)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - AGH 10/17 (II 8/36) (https://dejure.org/2017,53290)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Da das Gesetz den Vermögensverfall des Rechtsanwalts im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), ist nach der darin zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts grundsätzlich auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden, die auch im Falle der Insolvenzeröffnung nur verneint werden kann, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181).

    (2) Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei gleichzeitiger Annahme der Ordnung der Vermögensverhältnisse nimmt der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen erst dann an, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. a. dazu BGH, Beschluss vom 29.12.2016, a. a. O.).

  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16).

    Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, so dass spätere Entwicklungen im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens geltend zu machen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, RN.

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 9/16

    Widerruf der Zulassung eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    b) Um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nachhaltig geordnet sind (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 29.07.2016, AnwZ (Brfg) 9/16, zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob dem Kläger liquide Vermögenswerte zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2016, AnwZ (Brfg) 9/16, zitiert nach Juris).

  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Gerade der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen vergleichsweise geringer Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen, spricht für einen Vermögensverfall (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, zitiert nach Juris).
  • BGH, 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991 2083; ders., Beschluss vom 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17, m. w. N.).
  • BGH, 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 08.06.2016 - AnwZ (Brfg) 18/16).
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    b) Um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nachhaltig geordnet sind (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, zitiert nach Juris; ders., Beschluss vom 29.07.2016, AnwZ (Brfg) 9/16, zitiert nach Juris).
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Wesentlich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es letztlich immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Danach eingetretene Entwicklungen bleiben grundsätzlich der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17
    Beweisanzeichen hierfür sind etwa die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991 2083; ders., Beschluss vom 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17, m. w. N.).
  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 10/04

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • RG, 05.02.1918 - II 451/17

    Verfügung über die Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft

  • BGH, 03.09.2013 - AnwZ (B) 23/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der

  • AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 22/17
    Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.04.2017 ausweislich der hierzu getroffenen Entscheidung des Senats vom 23.10.2017 (AGH 10/17), auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, erfolgslos geblieben ist.
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