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AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17 (II 21/5) |
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AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24.09.2018 - AGH 25/17 (II 21/5) (https://dejure.org/2018,39616)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 24. September 2018 - AGH 25/17 (II 21/5) (https://dejure.org/2018,39616)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AGH Berlin, 29.09.2005 - I AGH 4/05
Fachanwalt - zum Fallquorum im Verwaltungsrecht
Auszug aus AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17
Beweisanzeichen sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen (st.Rspr. BGH BRAK-Mitt. 2006, 86). - BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90
Ermittlung des Vermögensverfalls
Auszug aus AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17
Dem Rechtsanwalt obliegt die Darlegungs- und Beweislast die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (BGH NJW 1991, 2083). - BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17
Der Vermögensverfall wird kraft Gesetzes unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen ist, wobei für den Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abzustellen ist und später eingetretene Entwicklungen der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGHZ 190, 187). - BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 24.09.2018 - AGH 25/17
Der Vortrag ist nicht geeignet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, zumal auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger seine Einzelkanzlei aufgegeben hat, sodass auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16).