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   AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16   

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https://dejure.org/2017,50129
AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16 (https://dejure.org/2017,50129)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 27.12.2017 - AGH 13/16 (https://dejure.org/2017,50129)
AGH Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - AGH 13/16 (https://dejure.org/2017,50129)
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  • OLG Düsseldorf, 23.05.1990 - 1 Ws 300/90
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
    Das Ergebnis dieser Abwägung kann sein, dass die Staatskasse bzw. die Kammer uneingeschränkt die Verteidigerauslagen zu erstatten hat, aber auch, dass jegliche Erstattungsansprüche entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1662, Juris Rn. 11, Hilger, ebenda).
  • OLG Koblenz, 20.01.1987 - 1 Ws 835/86

    Bewilligung; Beratungshilfe; Vorentscheidung; Vorinstanz

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
    Auch ist maßgeblich, ob die Verhandlung weniger Zeit (Tage) in Anspruch genommen hätte, wenn sie von vorneherein auf die Verurteilungstaten beschränkt gewesen wäre (vgl. insgesamt OLG Celle, ebenda, Rn. 13; Nds. RPfl. 1987, 260; OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2006, 4 Ws 544/06, Juris; Hilger, ebenda, Rn. 42 m. w. N.).
  • OLG Celle, 08.08.2016 - 1 Ws 382/16

    Strafprozess: Auslagenerstattung nach Teilfreispruch

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
    Die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 8. August 2016, Az. 1 Ws 382/16).
  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 4 Ws 544/06

    Kostenerstattung bei echtem Teilfreispruch unter Anwendung der Differenztheorie

    Auszug aus AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
    Auch ist maßgeblich, ob die Verhandlung weniger Zeit (Tage) in Anspruch genommen hätte, wenn sie von vorneherein auf die Verurteilungstaten beschränkt gewesen wäre (vgl. insgesamt OLG Celle, ebenda, Rn. 13; Nds. RPfl. 1987, 260; OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2006, 4 Ws 544/06, Juris; Hilger, ebenda, Rn. 42 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 06.07.1998 - 1 Ws 419/98
    Auszug aus AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
    a) Erfolgt - wie hier - bei einem Teilfreispruch keine Kostenquotelung in der Grundentscheidung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Rechtsanwalt gegebenenfalls zu erstattenden Auslagen durch Quotelung oder nach der Differenztheorie zu berechnen (vgl. OLG Celle a. a. O., Juris Rn. 11; OLG Koblenz, StraFo 1999, 105; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 465 StPO Rn. 40 m. w. N.).
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