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   AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19   

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https://dejure.org/2020,39195
AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19 (https://dejure.org/2020,39195)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.10.2020 - 2 AGH 22/19 (https://dejure.org/2020,39195)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 2 AGH 22/19 (https://dejure.org/2020,39195)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679).

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679).

  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 13/15

    Bewusste Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt für die Begehung von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände ·des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 6/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Zulassung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2014 - PatAnwSt (R) 1/13

    Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 2 AGH 21/11
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 2 AGH 22/19
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Fe·uerich/Weyland, a.a.O., § 11_4, Rn. 42).
  • AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
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