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   AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15   

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https://dejure.org/2016,51496
AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,51496)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.11.2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,51496)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. November 2016 - 2 AGH 2/15 (https://dejure.org/2016,51496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtsanwalt, schriftsätzliche Äußerungen, Schmähung, Ehrkränkung, Meinungsfreiheit, Berufspflichtverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreitung der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts durch die schriftsätzlichen Äußerungen über die Entscheidung eines Richters

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts durch die schriftsätzlichen Äußerungen über die Entscheidung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schriftsätzliche Äußerung von Rechtsanwalt über Rechtsbeugung kann unzulässige Schmähung sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Solange es unterhalb der von § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgestellten Schwelle bleibt, muss hingenommen werden, selbst wenn es dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich ist (vgl. BVerfGE 76, 171; BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 123; Feuerich/Weyland, BRAO - Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 34).
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Das Gewicht des Ehrenschutzes ist bei Äußerungen unter Angehörigen juristischer Berufe nicht höher als bei Äußerungen gegenüber Dritten (BVerfG, NJW 1999, 2262; Fischer, StGB - Kommentar, 63. Aufl., München, 2016, § 193 Rn. 28d).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreg-lementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts (so BVerfGE 63, 266, 288 f.; Feuerich/Weyland, BRAO - Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 33).
  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Nach der Rechtsprechung sind Äußerungen wie "himmelschreiende Befangenheit" und "Rechtsblindheit" (vgl. BGH, NStZ 2004, 690) und die Aussage, die Begründung eines Beschlusses sei "gelogen" (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3268 (3269)) nicht mehr zu tolerieren (ebenso Henssler in: Hennsler/Prütting, BRAO -Kommentar, 4. Aufl., München, 2014, § 43a Rn. 156).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13

    Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Insoweit ist allerdings anerkannt dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH, NJW 1982, 2248; BayObLG, NJW 2001, 1511; Brandenburgisches OLG, Beschl, v. 28. Februar 2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13), juris).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik eine persönliche Herabsetzung darstellen, bei der - losgelöst vom Sachbezug - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 272).
  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Insoweit ist allerdings anerkannt dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH, NJW 1982, 2248; BayObLG, NJW 2001, 1511; Brandenburgisches OLG, Beschl, v. 28. Februar 2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13), juris).
  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Solange es unterhalb der von § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgestellten Schwelle bleibt, muss hingenommen werden, selbst wenn es dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich ist (vgl. BVerfGE 76, 171; BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 123; Feuerich/Weyland, BRAO - Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 34).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15
    Auch scharfe oder übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutz-bereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 85, 1, 14 ff).
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