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   AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01   

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https://dejure.org/2002,29133
AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01 (https://dejure.org/2002,29133)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2002 - 2 ZU 9/01 (https://dejure.org/2002,29133)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2002 - 2 ZU 9/01 (https://dejure.org/2002,29133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Kammerbeitrag - zur Höhe des Kammerbeitrags für eine RA-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 47 (Auszüge)

    BRAO § 192; GG Art. 3
    Kammerbeitrag - Höhe des Kammerbeitrags für eine RA-GmbH

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01
    Vielmehr ist in der Rspr. des BVerwG und des BGH, der der Senat folgt, anerkannt, dass Differenzierungen etwa nach der Höhe der beruflichen Einkünfte vorgenommen werden können (vgl. etwa BGHZ 55, 244; BVerwG a.a.O.).

    d) Die Entscheidung des BGH in BGHZ 55, 244 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01
    Für die Beitragspflicht kann es deshalb nur auf den Vorteil ankommen, der einem bestimmten Personenkreis, hier den der Kammer angehörenden RAen, aus der sachlichen Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung, hier der RAK, erwächst (vgl. BVerfGE 9, 291 ff., 287, 288).
  • BVerwG, 13.03.1962 - I C 155.59

    Rechtsgültigkeit von Beitragspflichten für eine mit einer Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01
    Soweit dies in einer früheren Entscheidung des BVerwG (NJW 1962, 1311) mit dem Gedanken gerechtfertigt wird, dass jedes Mitglied zur Erhaltung der Aufgaben seiner Standesorganisation nach seinen Kräften beizutragen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil diese Argumentation sich ebenfalls nicht an dem Gesichtspunkt der Vorteilsbezogenheit ausrichtet.
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den abgaberechtlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 929 ff., 931 m.w.N. zum Gleichheitssatz im Steuerrecht).
  • OLG München, 17.10.2002 - PatA-Z 1/02

    Kammerbeitrag - zur Höhe des Kammerbeitrags für eine Patentanwalts-GmbH

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.04.2002 - 2 ZU 9/01
    auch den Beschluss des OLG München v. 17.10.2002 - PatA-Z 1/02, BRAK-Mitt. 2002, 287.
  • AGH Thüringen, 22.07.2004 - AGH 8/02

    Kammerbeitrag - zur Rechtmäßigkeit einer Beitragsordnung

    Dieser Nutzen für den Zeitraum einer Mitgliedschaft von etwa sieben Monaten ist von dem einer Mitgliedschaft von zwölf Monaten nicht vernünftig zu unterscheiden (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 1962, 1311, 1312 und AGH NRW BRAK-Mitt. 2002, 284, 285) Daher verstößt der durch die Beitragsordnung gewählte Veranlagungsmaßstab nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

    Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein, solange die dadurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den durch den Beitrag erlangten Vorteilen steht (BGH BRAK-Mitt. 2002, 284, 285).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 5 A 601/07

    Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kammerbeiträge für einen

    Soweit der Anwaltsgerichtshof NRW in seinem Beschluss vom 5. April 2002 - 2 ZU 9.01 -, BRAK-Mitt. 2002, 284, soziale Erwägungen als Begründung für einen Beitragsmaßstab allein nicht für ausreichend hält, ist der Satzungsgeber auch nach dieser Entscheidung nicht daran gehindert, bei mehreren denkbaren vorteilsbezogenen Maßstäben aus sozialen Gründen einen auszuwählen, der an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft.
  • AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03

    Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die

    Während nach der üblichen Begriffsbestimmung als Beitrag die Beteiligung der Interessenten an den laufenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet wird (AGH NRW, BRAK-Mitt. 2002, 284, 285), mit dem der sich aus der Mitgliedschaft ergebende Nutzen abgegolten werden soll und Verwaltungsgebühren zur Abgeltung von besonderem Verwaltungsaufwand der RAKn z.B. im Zulassungsverfahren (vgl. § 192 BRAO) dienen, handelt es sich bei einer Umlage um die Verteilung einmaliger oder laufend anfallender Aufwendungen auf eine Mehrzahl von Beteiligten, deren Erhebung zulässig ist, wenn es sich zum einen um die Aufbringung von Mitteln für einen bestimmten, vor festgelegten Zweck handelt und zum anderen der Umlagenzweck sich im Rahmen des der RAK gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält (AGH Bremen, BRAK-Mitt. 1996, 86, 87).
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