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   AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17   

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https://dejure.org/2017,58791
AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17 (https://dejure.org/2017,58791)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 21/17 (https://dejure.org/2017,58791)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 1 AGH 21/17 (https://dejure.org/2017,58791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Syndikusrechtsanwältin, Sachbearbeiterin, Abteilung Kraftfahrschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines in der Abteilung Kraftfahrschaden tätigen Sachbearbeiters auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines in der Abteilung Kraftfahrschaden tätigen Sachbearbeiters auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Schadensachbearbeiter einer Versicherung

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Schadensachbearbeiter einer Versicherung

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung eines Schadenanwalts als Syndikusrechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 298
  • AnwBl Online 2018, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 34/16

    Versicherungsunternehmen, Mitarbeiterin in den Bereichen Firmenschadenersatz und

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17
    Die Prüfung von Rechtsfragen bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die in die Bear-beitung verschiedener Lösungsalternativen münden muss, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Arbeitgebers vorzubereiten und zu ermöglichen (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 - vgl. für viele: 1 AGH 34/16, BRAK-Mitt. 2017, 95 - Zulassung einer für Firmenschadensersatz und Betriebs-haftpflicht in einem Versicherungsunternehmen zuständigen Volljuristin).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 33/16

    Fragen zur Syndikusrechtsanwaltszulassung geklärt

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17
    Der Senat hat in den Entscheidungen 1 AGH 33/16 und 74/16 (Zulassung eines in einem Versicherungs-unternehmen tätigen Volljuristen bzw. eines Gruppenleiters bei einer Versicherung) ausgeführt, dass die Angaben in der Tätig-keitsbeschreibung (erläutert durch die jeweiligen Beigeladenen) "der Realität des Versicherungsgeschäfts" entsprächen (so auch AGH Koblenz AnwBl 2017, 890).
  • AGH Rheinland-Pfalz, 19.05.2017 - 1 AGH 21/16

    Syndikusanwälte: Zulassung eines Schadenanwalts als Syndikusrechtsanwalt

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17
    Der Senat hat in den Entscheidungen 1 AGH 33/16 und 74/16 (Zulassung eines in einem Versicherungs-unternehmen tätigen Volljuristen bzw. eines Gruppenleiters bei einer Versicherung) ausgeführt, dass die Angaben in der Tätig-keitsbeschreibung (erläutert durch die jeweiligen Beigeladenen) "der Realität des Versicherungsgeschäfts" entsprächen (so auch AGH Koblenz AnwBl 2017, 890).
  • BGH, 29.01.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18

    Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter

    Der Anwaltsgerichtshof (AGH Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 1 AGH 21/17, juris) hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

    AGH Hamm, Entscheidung vom 08.12.2017 - 1 AGH 21/17 -.

  • AGH Bayern, 07.10.2019 - BayAGH III - 4 - 11/18
    Auch würde eine solche Sichtweise das Leitbild des eigenverantwortlich und fachlich unabhängig agierenden Rechtsanwalts konterkarieren, da eine solche Sichtweise gerade in den Fällen das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit verneinen würde, in denen dem Kl. durch den Arbeitgeber in besonderem Maße Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit dadurch eingeräumt wurden, dadurch dass der Kl. die eigenverantwortlich gefundene Lösung unabhängig und ohne weitere Rücksprache auch umsetzen darf (vgl. BayAGH, Urt. v. 15.7.2019 - BayAGH I-5-16/18 und AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 1 AGH 21/17; Hessischer AGH, Urt. v. 3.4.2017 - 2 AGH 8/16).

    Der Kl. arbeitet im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch selbstständig und fachlich unabhängig Regulierungsentscheidungen aus, führt Vergleichsgespräche, schließt Vergleiche ab und entscheidet auch selbständig und unabhängig über die Erhebung einer Klage bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.1.2019 - AnwZ (Brfg) 16/18, vorgehend AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 1 AGH 21/17 und AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 1 AGH 21/17, BeckRS 2017, 142402).

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