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   AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19 (https://dejure.org/2020,82)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.01.2020 - 2 AGH 23/19 (https://dejure.org/2020,82)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 2 AGH 23/19 (https://dejure.org/2020,82)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
    Der Rechtskraft kommt demnach wegen des Gewichts des Grundrechts aus Art. 12 GG besondere Bedeutung zu, so dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen die regelmäßig irreparablen Wirkungen des Urteils schon vor Eintritt der gesetzlichen Voraussetzung seiner Rechtskraft durch eine präventive Maßnahme vorweggenommen werden dürfen, auch wenn besonders schwere Berufspflichtverletzungen vorliegen (BVerfG, NJW 1977, 892, 894).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
    Auch in dem durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-güter geboten sein muss (Senat Beschluss v. 01.03.2019 Az. 2 AGH 15/18).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvR 352/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot für einen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
    Das ist bei Verfehlungen, die länger zurückliegen jedenfalls nicht selbstverständlich (BVerfG, NJW 1978, 1479, 1480; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 3).
  • AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, muss positiv festgestellt werden, es muss mit anderen Worten - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahren geboten sein (AHG Schleswig vom 6.7.2010, 1 AGH 3/10; AGH Hamm vom 10.1.2020, 2 AGH 23/19 und vom 2.10.2020, 2 AGH 22/19).
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