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   AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 1 AGH 31/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14694
AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 1 AGH 31/19 (https://dejure.org/2020,14694)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.06.2020 - 1 AGH 31/19 (https://dejure.org/2020,14694)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 1 AGH 31/19 (https://dejure.org/2020,14694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsäußerungen auf der Anwaltsrobe?

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    §§ 112 c Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 2 BRAO
    Unzulässige Feststellungsklage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geeignetheit einer Anwaltsrobe als Werbe- und Meinungsträger

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 1 AGH 31/19
    Für die Frage des Rechtswegs kommt es auf die Rechtsnatur des behaupteten Anspruchs an, die wiederum auf der Grundlage des Klagevorbringens zu bestimmen ist (GemS-OGB Beschluss vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86, juris Rn. 11 und 13).
  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - 1 AGH 31/19
    Denn im Hinblick auf die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht als vorbeugende, sondern nachgängige Kontrolle ist eine vorbeugende Feststellungsklage, wie auch eine sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage, nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht (BGH NJW 2017, 2556 Rn. 30 mit ablehnenden Anm. Deckenbrock a.aO.
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