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   AGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 1 AGH 32/16   

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https://dejure.org/2017,9268
AGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 1 AGH 32/16 (https://dejure.org/2017,9268)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.02.2017 - 1 AGH 32/16 (https://dejure.org/2017,9268)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 1 AGH 32/16 (https://dejure.org/2017,9268)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines als Geschäftsführer und Personaldirektor angestellten Juristen als Syndikusrechtsanwalt

  • Betriebs-Berater

    Zulassung eines Personaldirektors als Syndikusrechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulassung von Director Human Resources als Syndikusrechtsanwalt möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 914
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 33/16

    Fragen zur Syndikusrechtsanwaltszulassung geklärt

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 1 AGH 32/16
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit festzustellen, dass der Beigeladene in Ausübung seiner Tätigkeit Sachverhalte aufklärt, Rechtsfragen prüft und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) sowie, dass seine Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, und auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO; vgl. Senatsurteil vom 28.10.2016, 1 AGH 33/16; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. A., zu § 46 BRAO-E, Seite 363).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wie der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte meinen - es für die Annahme einer solchen Prägung bereits ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeit ausübt (so auch AGH Hamm, Urteil vom 13. Februar 2017 - 1 AGH 32/16, BB 2017, 914, 916; AGH Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2017 - AGH 1/2017 II, juris Rn. 62; jeweils mwN; Hartung in Hartung/Scharmer, aaO, § 46 BRAO Rn. 26; a.A. Henssler/Deckenbrock, aaO S. 218; wohl auch AGH Hamm, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 AGH 83/16, NJW-RR 2018, 829 Rn. 35 f. (juris Rn. 40 f.); Pohlmann, DB 2016, 1299, 1305 - für einen deutlich höheren Anteil als 50 Prozent; siehe ferner Römermann/Günther in BeckOK BORA, Stand 1. Juni 2018, § 46 BRAO Rn. 14a mwN - die Möglichkeit einer Prägung auch bei weniger als 50 Prozent bejahend).
  • BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher

    AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017 - 1 AGH 32/16 -.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 38/19

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Aus den Urteilen des Senats vom 18.04.2017, Az.: 1 AGH 26/16, und vom 13.02.2017, Az.:1 AGH 32/16, kann nicht gefolgert werden, dass der Senat die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt generell für rechtmäßig hält.
  • AGH Baden-Württemberg, 23.06.2017 - AGH 1/17

    Syndikusrechtsanwalt: Zulassung eines bei einer Versicherung angestellten

    Liegt der zeitliche Aufwand für anwaltliche Aufgaben mithin über 50%, wird die Tätigkeit davon regelmäßig auch "geprägt" im Sinne des Abs. 3. Das entspricht nicht nur den obigen Gesetzesmaterialien, sondern auch der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2017 - 1 AGH 32/16 - BeckRS 2017, 107461, Tz. 40 ff. mit Verweis auf Offermann-Borckhart, AnwBl. 2016, 474; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 106; Schuster, AnwBl. 2016, 121, 122; vgl. auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/16 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 32; Huff, AnwBl. 2017, 40, 41 [unter I. 2. h)]; Thüsing/Fütterer, NZA 2015, 595, 597 mit Verweis auf den oben wiedergegebenen RefE, S. 32), die der Senat teilt.

    Da die Angaben im sozialrechtlichen und im vorliegenden Verfahren somit nicht widersprüchlich, sondern gleichgerichtet sind (dazu passt, dass der Beigeladene auf Nachfrage des Senats erklärt hat, seine Aufgaben seien damals wie heute vergleichbar, vgl. Senatsprotokoll S. 3), gibt es auch keinen sonstigen Anlass, an der Schilderung des Beigeladenen sowie der Bestätigung der W. Versicherung AG grundsätzlich zu zweifeln (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2017 - 1 AGH 32/16 - BB 2017, 914 = BeckRS 2017, 107461, Tz. 47; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.1.2017 - 1 AGH 21/16 - Umdruck S. 7).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2017 - 1 AGH 65/16

    Versicherung, "Examiner Specialty Claims" zur Schadensregulierung,

    Nach alledem besteht kein Zweifel, dass die Beigeladene mehr als 50 % ihrer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit für anwaltliche Tätigkeit aufwendet (zu dieser Grenze vgl. Senat, Urteil vom 13.03.2017, 1 AGH 32/16, bei juris Rn. 52 ff mw.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 1 AGH 3/20
    Zum Abschluss einer Ver-sicherung ist die Gesellschaft jedoch nicht verpflichtet, weshalb die haftungs-rechtliche Situation der die Zulassung des GmbH-Geschäftsführers als Syndikus-rechtsanwalt widerspricht.Auch aus der bisher zu der Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann, vorliegenden Rechtsprechung kann nicht gefolgert werden, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 Abs. 2 BRAO primär auf die Abgrenzung der Berufsbilder des angestellten und des freiberuflich tätigen Rechtsanwalt zielt und es deshalb auf die rechtliche Einordnung des Anstellungsverhältnisses für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht ankommt.Insbesondere kann aus den Urteilen des Senats vom 18.04.2017, 1 AGH 26/16, und vom 13.02.2017, 1 AGH 32/16, nicht gefolgert werden, dass der Senat die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt generell für rechtmäßig hält.
  • AGH Berlin, 15.08.2018 - II AGH 3/17
    Für eine derartige "Prägung" der gesamten Tätigkeit ist es nicht ausreichend, wenn die Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfällt (so aber AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.2.2017 - 1 AGH 32/16, Rn. 52 - später offengelassen: Urt. v. 10.11.2017 - 1 AGH 98/16, Rn. 18).
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