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   AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20   

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https://dejure.org/2020,44599
AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20 (https://dejure.org/2020,44599)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.11.2020 - 1 AGH 20/20 (https://dejure.org/2020,44599)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. November 2020 - 1 AGH 20/20 (https://dejure.org/2020,44599)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 12.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017 - 1 AGH, 79/16).

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann die Gefährdung doch nur in selten Fällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19.

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2018 - 9 U 179/16

    Cum-Ex: Beraterhaftung rückt in den Fokus

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    15.893.846.88 EUR zugunsten der AB GmbH aufgrund eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 12.03.2018 zum Az. I-9 U 179/16.
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfall vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 12.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10; AGH NRW, Urteil vom 30.06.2017 - 1 AGH, 79/16).
  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17).
  • BGH, 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls hinsichtlich

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 - 1 AGH 20/20
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senates vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19; AGH NRW, Urteil vom 26.04.2019, 1 AGH 43/18).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 - 1 AGH 42/21
    Das vor dem Senat geführte Klageverfahren zu Az.: 1 AGH 20/20 blieb erfolglos.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verwaltungsakte der Beklagten zur Mitglieds-Nr. (..) sowie auf die beigezogene Akte des AGH NRW, Az.: 1 AGH 20/20, verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das vor dem Senat geführte Klageverfahren zu Az.: 1 AGH 20/20 verwiesen.

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