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   AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19   

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https://dejure.org/2020,4438
AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19 (https://dejure.org/2020,4438)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.02.2020 - 1 AGH 28/19 (https://dejure.org/2020,4438)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 1 AGH 28/19 (https://dejure.org/2020,4438)
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  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
    Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 - juris), ist (auch) von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung und dem Zeitpunkt einer Wiederzulassung liegen.
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
    Er beruft sich insoweit auf die zu § 7 Nr. 8 BRAO ergangene Entscheidung des BGH NJW 2018, 3701 (Ausübung einer mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbaren weiteren Tätigkeit).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
    Die bloße straffreie Führung darf aber nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck der Bewährung (mit der Gefahr des Widerrufs der Reststrafenaussetzung im Falle von Bewährungs-verstößen, § 56f StGB) stand (BGH, Beschl. v. 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09 - juris m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts beträgt die Wohlverhaltensphase regelmäßig 15 bis 20 Jahre (BGH, Urt. v. 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17 - juris - m.w.N.).
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