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   AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20 (https://dejure.org/2021,15112)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.04.2021 - 2 AGH 9/20 (https://dejure.org/2021,15112)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. April 2021 - 2 AGH 9/20 (https://dejure.org/2021,15112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1221
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe bspw. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17) sind die hier getätigten Äußerungen gerade noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellen weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar.

    Dabei ist die Einordnung der betreffenden Äußerung als Schmähkritik fehlerhaft, wenn es sich nicht um eine reine Herabsetzung des Betroffenen handelt, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Betroffenen geführten Prozess besteht (BVerfG, NJW 2019, 2600).

    Das BVerfG (Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15; Beschluss v. 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17) führt hierzu aus: "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigen den oder schmähenden Charakter anzusehen sind.".

  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Im Rahmen der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss v. 11.7.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16).

    Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (OLG München, Beschluss vom 11.7.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Das BVerfG (Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15; Beschluss v. 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17) führt hierzu aus: "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigen den oder schmähenden Charakter anzusehen sind.".

    Gerade Kritik darf somit auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15).

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Des Weiteren ist im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Rechtsanwalts nicht in der Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) gemacht wurde, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes an das Gericht (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17).
  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Die Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB sind uneingeschränkt auf die berufsrechtliche Bewertung anwaltlichen Verhaltens anzuwenden (Henssler/Prütting/Henssler § 43a Rn. 154; AGH Mecklenburg-Vorpommern AnwBl 2018, 617).
  • BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86

    Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes -

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Er dürfe dabei auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2274).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Außerdem müsse sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76, 171; Zuck, in Gauer/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 43a Rn. 50).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Jedoch gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 293).
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