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   AGH Nordrhein-Westfalen, 17.09.2021 - 1 AGH 14/21   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 17.09.2021 - 1 AGH 14/21 (https://dejure.org/2021,52132)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.09.2021 - 1 AGH 14/21 (https://dejure.org/2021,52132)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. September 2021 - 1 AGH 14/21 (https://dejure.org/2021,52132)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.09.2021 - 1 AGH 14/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverstoß vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW Urteil vom 30.06.2017 - 1 AGH 79/16).

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, so kann sie auch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16

    Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.09.2021 - 1 AGH 14/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverstoß vorliegen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19; AGH NRW Urteil vom 30.06.2017 - 1 AGH 79/16).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 13/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Gegen den trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienenen Kläger konnte in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladungsverfügung gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2022 - 1 AGH 42/21, juris Rn. 11; Urteil vom 17. September 2021 - 1 AGH 14/21, juris Rn. 21; AGH Celle, Urteil vom 17. Januar 2011 - AGH 16/10, juris Rn. 62).
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