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   AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20 (https://dejure.org/2021,9212)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.02.2021 - 1 AGH 34/20 (https://dejure.org/2021,9212)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Februar 2021 - 1 AGH 34/20 (https://dejure.org/2021,9212)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20
    Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte; siehe hierzu BGH NJW 1971, 705 und AGH Celle v. 24.06.1997 - AGH 2/96.
  • AGH Niedersachsen, 24.06.1997 - AGH 2/96

    Beitragsordnung einer RAK

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 34/20
    Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte; siehe hierzu BGH NJW 1971, 705 und AGH Celle v. 24.06.1997 - AGH 2/96.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 AGH 37/21

    Voraussetzungen für den Erlass oder die Stundung des Rechtsanwalts-Kammerbeitrags

    Der Kläger hatte verfristet und damit unzulässig Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.02.2021 in dem den Kammerbeitrag 2020 betreffenden Verfahren -1 AGH 34/20- eingelegt.

    Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sodass die Beklagte berechtigt war, den Stundungsantrag abzulehnen (vgl. hierzu AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.02.2021 -1 AGH 34/20- mit Urteilsanmerkung v. Anne Ueberfeldt: Corona-Pandemie als Begründung für den Erlass des Kammerbeitrages, DStR 2021, 1615).

  • BGH, 22.06.2022 - AnwZ (Brfg) 7/22

    Erhebung des Kammerbeitrags durch die Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2021 in

    Die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 betreffenden, vor dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/21 geführten Verfahrens, in dem der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2021 (1 AGH 34/20, juris) beantragt hatte, hat der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen des Urteils abgelehnt.
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