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   AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16   

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https://dejure.org/2017,51889
AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16 (https://dejure.org/2017,51889)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2017 - 1 AGH 62/16 (https://dejure.org/2017,51889)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 1 AGH 62/16 (https://dejure.org/2017,51889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 46 Abs. 2 - 4
    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Personalleiterin

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 518/96

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage der Vollmacht

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16
    Die Zeichnung mit "i.A." (und nicht mit "i.V.") ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht - wie ein Vertreter - selbst die Verantwortung übernimmt, sondern nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - VI ZB 81/05; BGH MDR 2012, 796; BAG NZA 1997, 1343).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16
    Die Zeichnung mit "i.A." (und nicht mit "i.V.") ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht - wie ein Vertreter - selbst die Verantwortung übernimmt, sondern nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - VI ZB 81/05; BGH MDR 2012, 796; BAG NZA 1997, 1343).
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZB 83/10

    Berufungsbegründung: Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16
    Die Zeichnung mit "i.A." (und nicht mit "i.V.") ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht - wie ein Vertreter - selbst die Verantwortung übernimmt, sondern nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - VI ZB 81/05; BGH MDR 2012, 796; BAG NZA 1997, 1343).
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