Rechtsprechung
   AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18454
AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08 (https://dejure.org/2008,18454)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 39/08 (https://dejure.org/2008,18454)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. August 2008 - 1 AGH 39/08 (https://dejure.org/2008,18454)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,18454) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht"; Voraussetzungen für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Fachgebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts; Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des jeweiligen Falles ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Berücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nach § 5 Satz 1 FAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 452
  • NZA 2009, 166
  • NZM 2009, 53
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ (B) 36/05 = NJW 2006, 1513, 1514 Tz 17) ist dabei Bezugspunkt für die Gewichtung die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgebenden Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung.

    Allerdings kommt es nicht in Betracht, Mahnverfahren pauschal abzuwerten, denn § 5 Satz 2 FAO bietet keine Handhabe dafür, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung losgelöst vom einzelnen Fall zu gewichten (BGH NJW 2006, 1513, 1515 Tz 28).

    Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2006 (AnwZ(B) 36/05; Leitsatz c und Tz 28) eine Mindergewichtung für nicht gerechtfertigt erklärt, wenn ein Rechtsanwalt jährlich Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet hat, so dass es konsequent erscheint - abgesehen von dem Bereich der echten Serienfälle, die sich inhaltlich überschneiden - , vorliegend dem Gesichtspunkt der "Vorbefassung" allein kein zur Abgewichtung führendes Gewicht beizumessen.

    Jedoch ist es unerheblich (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2), ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Dreijahreszeitraum liegt; deshalb ist dieser Fall zu berücksichtigen.

    Eine Mindergewichtung darf nicht damit gerechtfertigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 3), dass der Fall bereits vor dem Beginn des Dreijahreszeitraums bearbeitet wurde.

    Da es (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2) nicht darauf ankommt, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Dreijahreszeitraums liegt, kann die Abwertung auf Null nicht gerechtfertigt werden.

    Diese Begründung der Antragsgegnerin trägt nicht, weil es nicht auf das Datum der entscheidenden mietrechtlichen Bearbeitung ankommt (BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 81/98

    Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Allerdings hat die Antragsgegnerin den Fall 91 zutreffend doppelt gezählt, nämlich zum einen gerichtlich mit 0, 5 und zum anderen außergerichtlich ebenfalls mit 0, 5. Zwar zählt im Ausgangspunkt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257).

    Wie oben bereits ausgeführt zählt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257).

  • AGH Niedersachsen, 19.03.2002 - AGH 7/01

    Fachanwalt - zum Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Allerdings hat die Antragsgegnerin den Fall 91 zutreffend doppelt gezählt, nämlich zum einen gerichtlich mit 0, 5 und zum anderen außergerichtlich ebenfalls mit 0, 5. Zwar zählt im Ausgangspunkt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257).

    Wie oben bereits ausgeführt zählt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 14/07

    Ermessen des Ausschusses bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Diese Einschränkungen hat der Bundesgerichtshof jedoch nunmehr in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (BRAK-Mitt. 2008, 133) aufgegeben.
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 31/04

    Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 18.04.2005 Anw(Z) B 31/04 = NJW 2005, 1943) ist das Erfordernis, dass die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar.
  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Allerdings hatte nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2007 (BRAK-Mitt. 2007, 166) hierzu keine Veranlassung bestanden.
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 1 AGH 39/08
    Der Senat geht mit Scharmer in dessen Anmerkung in BRAK-Mitt. 2008, 135 davon aus, dass der BGH an der durch Beschluss vom 16.04.2007 vollzogenen Restriktionen nicht mehr festhält und dass auf der Grundlage des Beschlusses vom 25.02.2008 die Möglichkeit besteht, ein Fachgespräch bei Nachweislücken in den schriftlichen Unterlagen zu füllen, wobei der Bundesgerichtshof zugleich eine ganz erhebliche Ausweitung des Themenkreises des Fachgesprächs vorgenommen hat, in dem er das Abfragen von praktischem Grundlagenwissen zugelassen hat, ohne dass das Fachgespräch einen Bezug zu den Fällen oder zu den schriftlichen Unterlagen haben muss.
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Referenzzeitraums bei

    Denn dies hindert die Satzungsversammlung nicht, für besondere Härtefälle - auch über die von der Rechtsprechung im Wege verfassungskonformer Auslegung gebildeten Ausnahmetatbestände für Mutterschutz (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, NJW 2009, 452) und Elternzeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.) hinaus (siehe hierzu jetzt § 5 Abs. 3 Satz 1a, b FAO) - eine Verlängerung des Referenzzeitraums vorzusehen.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2019 - 1 AGH 27/19

    Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Die Regelung des § 5 Abs. 3 FAO geht u.a. zurück auf den Senatsbeschluss vom 22.08.2008, Az.: 1 AGH 39/08, sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 43/08.

    Der Senat hat entschieden, dass die Regelung über die Bestimmung des Referenzzeitraums aus § 5 Abs. 1 FAO für den Fall, dass die Antragstellerin während des 3-Jahreszeitraums ein Kind zur Welt bringt und deshalb an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert ist, verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass sich die Dreijahresfrist um eine solche Zeitspanne verlängert, die der Dauer, der in Anspruch genommenen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 u. 6 MuSchG (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) entspricht (Senat, Beschl. v. 22.08.2008, Az.: 1 AGH 39/08, Tz. 110 ff, zitiert nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht