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AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16 |
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AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. August 2016 - 1 AGH 11/16 (https://dejure.org/2016,29371)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Beiladung eines Dritten im Sinne des § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Beiladung eines Dritten im Sinne des § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 1 AGH 11/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.03.2017 - 1 AGH 11/16
- BGH, 19.07.2017 - AnwZ (Brfg) 4/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - 1 AGH 49/15
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16
An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren 1 AGH 49/15 zu treffenden Entscheidungen gegenüber dem Kläger und der Antragstellerin fehlt es hier.Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren 1 AGH 49/15 zu beteiligen.
- BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97
Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16
Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG…, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). - BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04
Ablehnung einer Beiladung; Voraussetzungen einer einfachen Beiladung und einer …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16
Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).