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   AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14   

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https://dejure.org/2015,6614
AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14 (https://dejure.org/2015,6614)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.01.2015 - 1 AGH 37/14 (https://dejure.org/2015,6614)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - 1 AGH 37/14 (https://dejure.org/2015,6614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geburtsname kann als Berufsname neben Familiennamen in Anwaltsverzeichnis eingetragen werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geburtsname kann als Berufsname neben Familiennamen in Anwaltsverzeichnis eingetragen werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
    Das Bundesverfassungsgericht sieht das Interesse an der Führung (und ggf. auch Eintragung eines Berufsnamens, z.B. in den Personalausweis) als durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt an (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1992 - 1 BvR 311/92; BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85 u.a.).

    Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Wertung, wonach das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet und die Familiengemeinschaft geschützt wird (BVerfG, Beschluss vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 -).

  • BVerfG, 13.04.1992 - 1 BvR 311/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Berufsnamens

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
    Das Bundesverfassungsgericht sieht das Interesse an der Führung (und ggf. auch Eintragung eines Berufsnamens, z.B. in den Personalausweis) als durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt an (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1992 - 1 BvR 311/92; BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85 u.a.).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 319/02

    Partnerschaftsgesellschaft: Zulässige Verwendung eines Pseudonyms als Name der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
    Ist aber einer der Partner aber unter einem anderen Namen als seinem Familiennamen in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden, so soll auch die Nutzung dieses Berufsnamens im Rahmen des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zulässig sein (OLG Frankfurt NJW 2003, 364; Münch-Komm-BGB-Schäfer, 6. Aufl., 2013, § 2 PartGG Rdn. 9).
  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
    Die Vorschrift unterstützt aber den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 43/86
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14
    Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Wertung, wonach das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet und die Familiengemeinschaft geschützt wird (BVerfG, Beschluss vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 -).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2015 - 16 U 121/14

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Fernsehmoderatorin durch einen

    Eine Namensleugnung liegt vor, wenn das Recht zum Führen eines Namens bestritten oder die Pflicht zum Führen eines anderen Namens behauptet wird (Münch-Komm-BGB-Säcker, 6. Aufl., 2012, § 12 Rdn. 125 f.; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 23. Januar 2015 - 1 AGH 37/14 -, Rn. 24, juris) Ein solches Bestreiten ist auch dann zu bejahen, wenn dem Berechtigten grundsätzlich der ihm von Rechts wegen zukommende Name versagt und er mit einem ihm nicht zustehenden Namen belegt wird (vgl. Beispiele bei RGRK (Krüger-Nieland) BGB-Kommentar, 12. Aufl., Rdz. 80 f zu § 12; Staudinger-Coing, BGB - Kommentar, 12. Aufl., Rdz. 121 ff zu § 12).
  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des

    das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 (zum Az. 1 AGH 37/14) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 (Az. ER ...) zu verpflichten,.
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