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   AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 34/16   

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https://dejure.org/2016,54324
AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 1 AGH 34/16 (https://dejure.org/2016,54324)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.10.2016 - 1 AGH 34/16 (https://dejure.org/2016,54324)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 1 AGH 34/16 (https://dejure.org/2016,54324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Versicherungsunternehmen, Mitarbeiterin in den Bereichen Firmenschadenersatz und Betriebshaftpflicht, Syndikusrechtsanwältin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines in den für Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht zuständigen Bereichen eines Versicherungsunternehmens tätigen Volljuristen als Syndikusrechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Als Syndikusrechtsanwalt zugelassen: Schadenanwalt einer Versicherung

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Als Syndikusrechtsanwalt zugelassen: Schadenanwalt einer Versicherung

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zulassung eines Schadenanwalts als Syndikusrechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Volljuristin eines Versicherungsunternehmens kann als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zulassung eines Schadenanwalts als Syndikusrechtsanwalt

  • juve.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Syndikusrechtsanwälte: Jetzt müssen wieder viele hundert Kollegen klagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 443
  • AnwBl Online 2017, 189
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.2018 - 1 AGH 81/16

    Öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, Leiter, Clearingstelle, Syndikusrechtsanwalt

    (1) Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drucks. 18/5201; ständige Rspr. des Senats, etwa AGH Hamm v. 28. Oktober 2016 - 1 AGH 34/16).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 1 AGH 83/16

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als

    (1) Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201; grundlegend Senat 1 AGH 34/16).
  • AGH Baden-Württemberg, 23.06.2017 - AGH 1/17

    Syndikusrechtsanwalt: Zulassung eines bei einer Versicherung angestellten

    Grundsätzlich erlauben aber die Vereinbarung von Zielvereinbarungen (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.2.2017 - 1 AGH 20/16 - BeckRS 2017, 104646, Tz. 31) oder die Gewährung von Boni für deren Erreichung noch keinen Rückschluss auf die (fehlende) Prägung Tätigkeit durch anwaltliche Aufgaben, ebenso wenig wie z.B. die tarifliche Eingruppierung (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 27/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 43).

    Zum einen liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Beigeladenen rechtlich begleiteten Fragestellungen auch wirtschaftliche Interessen der W. Versicherung AG berühren (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2016 - 1 AGH 56/16 - juris Rn. 40; AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 34/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 41).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 21/17

    Syndikusrechtsanwältin, Sachbearbeiterin, Abteilung Kraftfahrschaden

    Die Prüfung von Rechtsfragen bezieht sich auf die sachverhaltsbezogene rechtliche Bewertung, die in die Bear-beitung verschiedener Lösungsalternativen münden muss, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bewertet werden, um die Entscheidung des Arbeitgebers vorzubereiten und zu ermöglichen (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 - vgl. für viele: 1 AGH 34/16, BRAK-Mitt. 2017, 95 - Zulassung einer für Firmenschadensersatz und Betriebs-haftpflicht in einem Versicherungsunternehmen zuständigen Volljuristin).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
    Als in der Rechtsabteilung der Y GmbH tätige Juristin ist die Beigeladene mit der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 BRAO geforderten Prüfung von Rechtsfragen befasst, und zwar im Sinne einer sachverhaltsbezogenen rechtlichen Bewertung, die in der Bearbeitung verschiedener Lösungsalternativen mündet und in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die Entscheidung des Arbeitgebers vorbereitet und ermöglicht (Amtliche Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201 - vgl. für viele: Senat 1 AGH 34/16, BRAK-Mitt. 2017, 95 - Zulassung einer für Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht in einem Versicherungsunternehmen zuständigen Volljuristin).
  • AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 26/16
    Allerdings (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.2016 zu dem AZ 1 AGH 34/16; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.2016 zu dem AZ 1 AGH 33/16; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2016 zu dem AZ 1 AGH 56/16), so der AGH Nordrhein-Westfalen, sei allein das Absolvieren der erfolgreichen Ausbildung zum Volljuristen mit erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht ausreichend.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 47/17

    Verweigerung der Zulassung als Syndikusanwalt bei Träger der gesetzlichen

    - 1 AGH 34/16 - ausgeführt hat.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.03.2018 - 1 AGH 77/16
    (1) Die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO geforderte Prüfung von Rechtsfragen erfordert zunächst die vollständige und sorgfältige Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, um schließlich auf Basis der rechtlichen Prüfung verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten, die in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bewerten sind, um die Entscheidung des Auftraggebers vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. Amtl. Begründung zu § 46 Abs. 3 BRAO-E BT-Drs. 18/5201; ständige Rspr. des Senats, etwa 1 AGH 34/16).
  • AGH Baden-Württemberg, 23.06.2017 - AGH 18/16

    Syndikusanwalt: Zulassung einer bei einem Klinikum angestellten Volljuristin

    Nach der Überzeugung des Senats ist die mit den Tätigkeitsbeschreibungen erfolgte Bescheinigung der tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Beigeladenen wesentlich zuverlässiger als eine Anknüpfung an das gezahlte Entgelt, welches aus ganz verschiedenen Gründen im Einzelfall von der von der Klägerin vorgenommenen grundsätzlichen Einstufung abweichen kann (vgl. auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 27/16 - AnwBl. 2017, 443, juris Rn. 43).
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