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   AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10   

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https://dejure.org/2010,34808
AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10 (https://dejure.org/2010,34808)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.10.2010 - 1 AGH 52/10 (https://dejure.org/2010,34808)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 1 AGH 52/10 (https://dejure.org/2010,34808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 14f
    Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Anforderungen an den Nachweis der besonderen Kenntnisse

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1249
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
    Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH NJW 2006, 1513; BRAK-Mitt. 2009, 177).

    Ein erbrechtlicher Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist dann anzunehmen, wenn er sich auf die in § 14 f Nr. 1 - 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht (BGH BRAK-Mitt. 2009, 177).

    Die - irrige - Auffassung der Beklagten liegt mithin auf der Argumentationsebene, mit der sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.04.2009 (AnwZ(B) 48/08; BRAK-Mitt. 2009, 177) auseinanderzusetzen hatte.

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
    Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH NJW 2006, 1513; BRAK-Mitt. 2009, 177).

    Ausreichend hierfür ist es, wenn eine Frage aus diesem Gebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (BGH, a.a.O., BGHZ 166, 292).

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

    Die Tätigkeit der Kl. als Nachlassinsolvenzverwalterin sowie als Nachlasspflegerin betrifft einen Bereich des § 14f Nr. 5 FAO (so für die Tätigkeit als Nachlasspfleger auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2010 - 1 AGH 52/10).
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