Rechtsprechung
AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Anforderungen an den Nachweis besonderer Kenntnisse durch Tätigkeiten in Nachlasspflegschaften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FAO § 14f
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Anforderungen an den Nachweis der besonderen Kenntnisse - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Wann ist ein Rechtsanwalt ein "Fachanwalt für Erbrecht"?
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1249
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08
Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH NJW 2006, 1513; BRAK-Mitt. 2009, 177).Ein erbrechtlicher Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist dann anzunehmen, wenn er sich auf die in § 14 f Nr. 1 - 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht (BGH BRAK-Mitt. 2009, 177).
Die - irrige - Auffassung der Beklagten liegt mithin auf der Argumentationsebene, mit der sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.04.2009 (AnwZ(B) 48/08; BRAK-Mitt. 2009, 177) auseinanderzusetzen hatte.
- BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05
Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH NJW 2006, 1513; BRAK-Mitt. 2009, 177).Ausreichend hierfür ist es, wenn eine Frage aus diesem Gebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (BGH, a.a.O., BGHZ 166, 292).
- AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17
Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht
Die Tätigkeit der Kl. als Nachlassinsolvenzverwalterin sowie als Nachlasspflegerin betrifft einen Bereich des § 14f Nr. 5 FAO (so für die Tätigkeit als Nachlasspfleger auch AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2010 - 1 AGH 52/10).