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   AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16 (https://dejure.org/2017,32844)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 AGH 79/16 (https://dejure.org/2017,32844)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 1 AGH 79/16 (https://dejure.org/2017,32844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Widerruf, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei fehlender Möglichkeit zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln; Überschuldung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N. Tz.4; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4).

    durch die am 06.10.2016 zu verzeichnenden Vollstreckungsmaßnahmen positiv festzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn.142; Henssler in ders./Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn.29; jeweils m.w.N.).

    Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO Rn.32).

    Die Annahme der Gefährdung der Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH; vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 , Az.: AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559 Tz.8 und vom 25. Juni 2007, Az.: AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924 Tz.8 m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung vorliegen, abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 11/10 = NJW 2011, 3234 Tz.9 ff; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4.Aufl., § 14 BRAO Rn.38), also der Zeitpunkt der Ausspruch der Widerrufsverfügung, hier der 06.10.2016.

    Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (BGH NJW 2011, 3234 Tz.15).

    Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (BGH NJW 2011, 3234 Tz.17).

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7).

    Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es  nicht an (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7 m.w.N).

  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7).

    Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es  nicht an (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz.7 m.w.N).

  • BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09 m.w.N. Tz.4; BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.12; BGH Beschl. v. 20.12.2013, Az: AnwZ (Brfg) 40/13 Tz.4).

    Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich im Veraltungsprozessrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.3 m.w.N; BVerwG NJW 2010, 2901 Tz.11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn.41). Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5, BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.4).

    Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwGE 105, 214, 220 Tz.25; BVerwG, Beschl. v. 09.11.2006, Az.: 3 B 7/06 Tz.10; BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.10 f), da in den Fällen berufs- oder gewerberechtlicher Zulassungsverfahren regelmäßig ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren gegeben ist, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.11 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.09.2005 - 6 B 51.05

    Streichung aus der Architektenliste

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich im Veraltungsprozessrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.3 m.w.N; BVerwG NJW 2010, 2901 Tz.11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn.41). Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5, BVerwG NVwZ 1991, 372 Tz.4).

    Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwGE 105, 214, 220 Tz.25; BVerwG, Beschl. v. 09.11.2006, Az.: 3 B 7/06 Tz.10; BVerwG, Beschl. v. 30.09.2005, Az.: 6 B 51/05 Tz.5; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.10 f), da in den Fällen berufs- oder gewerberechtlicher Zulassungsverfahren regelmäßig ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren gegeben ist, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. etwa BVerwGE 65, 1 Tz.14; BVerwG NJW 2010, 2901, Tz.11 m.w.N.).

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Ferner hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung aus Steuerbescheiden, deren Rechtmäßigkeit in Streit steht, entschieden, dass es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts darstelle, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 29.07.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 60/15 Tz.11; Beschl. v. 20.12.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 40/13, Beschl. v. 21.04 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 1/16, Tz. 7; Beschl. v. 17.03.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 6/16, Tz. 7).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.09.2013 - 1 AGH 24/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (BGH NJW-RR 2011, 483 Tz.15; AGH Hamm, Urt. v. 13.09.2013, Az.: 1 AGH 24/13 Tz.45; Henssler in ders./Prütting, a.a.O., § 14 BRAO Rn.32).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2012 - 1 AGH 31/12

    Antrag eines Rechtsanwalts auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 1 AGH 79/16
    Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung, vielmehr ergibt er sich aus der mangelnden Liquidität des Klägers, der nicht in der Lage ist, aus liquiden Finanzmitteln die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. AGH Hamm, Urt. v. 14.12.2012, Az.: 1 AGH 31/12, Tz.19; ebenso AGH München, Urt. v. 07.10.2016, Az: 1 BayAGH 14/15, Tz.41).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 11/09

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und Durchführung von

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • BVerwG, 09.11.2006 - 3 B 7.06

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit; Heranziehung lange

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

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