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   AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16   

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https://dejure.org/2017,43881
AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16 (https://dejure.org/2017,43881)
AGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.08.2017 - 1 AGH 17/16 (https://dejure.org/2017,43881)
AGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16 (https://dejure.org/2017,43881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Beratung der Kunden eines Rentenberaters

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Beratung der Kunden eines Rentenberaters

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Syndikuszulassung bei Beratung der Kunden des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2017, 1230
  • AnwBl Online 2017, 757
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16
    Mit der Vorschrift des § 59a BRAO ist der Kreis der sozietätsfähigen Berufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss ausdrücklich untersagt ist, dass Rechtsanwälte sich mit Angehörigen anderer, nicht genannter Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammentun (BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13, Rn. 45 und Rn. 48).

    Das BVerfG unterwirft die Norm jedoch lediglich einer teilweisen Nichtigkeit, woraus folgt, dass nur die gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern zulässig ist, es jedoch ansonsten bei der in § 59a BRAO abschließenden Aufzählung der sozietätsfähigen Berufe verbleibt (BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - 1 AGH 50/16

    Entscheidung der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammerüber die Zulassung als

    Auszug aus AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16
    Fachlich unabhängig ist ferner nicht, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine am Einzelfall orientierte Rechtberatung ausschließen (AGH NRW, 1 AGH 50/16).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers als abschließend zu verstehen ist (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.; AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 46 f.; AGH Frankfurt am Main, BRAK-Mitt. 2017, 248, 251; Hermesmeier in Bundesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, 2017, S. 273 f.; Römermann/Günther in BeckOK BORA, aaO, § 46 BRAO Rn. 21; aA Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 101, 108 f.; ders., AnwBl. 2017, 590, 598 f.; wohl auch Huff, BRAK-Mitt. 2017, 203, 206).

    (c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BRAO haben im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur AGH München, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefunden.

  • AGH Bayern, 07.10.2019 - BayAGH III - 4 - 11/18
    Soweit der Kl. meine, die Beratung von externen Dritten sei eine gewissermaßen mittelbare Beratung seines Arbeitgebers, sei dem nicht zu folgen (AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.8.2017 - 1 AGH 17/16; BT-Drs.

    Dass sich die Erteilung von Rechtsrat beim Syndikusanwalt auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers bezieht (vgl. AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.8.2017 - 1 AGH 17/16) und damit der Rechtsrat dem Arbeitgeber zu erteilen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut (§§ 46 V und III Nr. 2, 46a I 1 Nr. 3 BRAO) sowie aus der Systematik des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201).

    Weder nach dem Wortlaut der Norm, noch nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ist daher eine Auslegung dahin möglich, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der rein zur Erbringung von (rechtlichen) Dienstleistungen für die Kunden des Arbeitgebers eingesetzt bzw. angestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, vorhergehend AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.8.2017 - 1 AGH 17/16).

    Damit liegt der hier vom Senat zu beurteilende Fall aber grundlegend anders, als der Fall, der dem von der Bekl. angeführten Urteil des AGH Rheinland-Pfalz v. 11.8.2017 zugrunde lag (AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.8.2017 - 1 AGH 17/16, bestätigt durch BGH, Urt. v. 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17).

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 10/17

    Streit um Zulassung als Syndikusrechtsanwalts

    Dass sich die Erteilung von Rechtsrat beim Syndikusanwalt auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers bezieht (vgl. AGH Koblenz Urteil vom 11.08.2017 1 AGH 17/16) und damit der Rechtsrat dem Arbeitgeber zu erteilen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut (§§ 46 Abs. 5 u. Abs. 3 Nr. 2, 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO) sowie aus der Systematik des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201).
  • AGH Bayern, 16.05.2018 - BayAGH I - 1 - 33/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - Beratung von Kunden des Arbeitgebers

    Aus dem Wortlaut (§ 46 Abs. 5 und Abs. 3 Nr. 2, § 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO) und der Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/5201) ergibt sich eindeutig, dass als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen anwaltliche Tätigkeit und hier insbesondere die Erteilung von Rechtsrat sich - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO - sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bezieht (Anwaltsgerichtshof Koblenz Urteil vom 11.08.2017 - 1 AGH 17/16, juris Rn. 39 ff).
  • AGH Niedersachsen, 26.02.2018 - AGH 35/16
    42 Zweifel hinsichtlich der Merkmale "eigenverantwortlich" und "fachlich unabhängig" könnten, wie die Klägerin als auch die Beklagte einwenden, im Hinblick auf das bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen bestehenden "4-Augen-Prinzips" bestehen (offengelassen von AGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2017 - 1 AGH 17/16).
  • AGH Bayern, 24.09.2018 - BayAGH III - 4 - 10/18

    Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Denn diese Tätigkeiten (insgesamt 10%) stellen jedenfalls keine anwaltliche Tätigkeit "für den Arbeitgeber" im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2018, AnwZ (Brfg) 49/17, Rn. 36 ff.; AGH Koblenz, Urteil vom 11. August 2017, 1 AGH 17/16, juris), sondern - wie ausdrücklich im 1. Nachtrag zum Anstellungsvertrag (K 2) bzw. § 6 des Dienstvertrages (K 1) dargestellt - eine ehrenamtliche bzw. vom Arbeitgeber geforderte Tätigkeit für einen Dritten.
  • AGH Bayern, 30.04.2018 - BayAGH I - 5 - 17/17

    Fachliche Unabhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, Zulassung als

    Die Rechtsangelegenheiten Dritter werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass sich die F... Stiftungs-Verwaltungs GmbH gegenüber den Dritten vertraglich zur Erledigung dieser Angelegenheiten verpflichtet hat (Löwe AnwBl 2017, 1191; AGH Koblenz, Urteil vom 11.08.2017 - 1 AGH 17/16 - NJW-Spezial 2017, 703 Rdnrn. 39 ff.).
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