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   AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14   

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AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14 (https://dejure.org/2014,64845)
AGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14 (https://dejure.org/2014,64845)
AGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2014 - BayAGH III - 4 - 3/14 (https://dejure.org/2014,64845)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Die Belange der Rechtspflege sind ferner auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW-RR 2008, 1504).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Dabei sind sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2008, 1504).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 10/10

    Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 317; BGH NJW 2012, 615, 616).

    Durch das abgestufte Regelungskonzept in den §§ 7 Nrn. 8 und 10, 14 Abs. 2 Nrn. 5 und 8 und § 47 BRAO hat der Gesetzgeber jedoch anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW 2012, 615, 616).

    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche bildet den entscheidenden Grund für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die einschlägigen Regelungen der BRAO (BGH NJW 2012, 615, 616).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2008 - 1 AGH 68/08

    Zulassung von aktiven Angehörigen desöffentlichen Dienstes (hier:

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Die Ausübung des Amtes des ersten Bürgermeisters durch den Klägers begründet auch die naheliegende Gefahr, dass sich seine Mandanten vorstellen werden, sein Amt versetze ihn in die Lage, er könnte mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte die keine solche Stellung einnehmen ( vgl. AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

    Zum einen würde eine Beschränkung auf zivilrechtliche Angelegenheiten allein vom Willen des Klägers abhängen und deshalb nicht kontrollierbar sein (AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

    Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 99/06

    Vereinbarbeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Leiter von

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Die Belange der Rechtspflege sind ferner auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW-RR 2008, 1504).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde gehören zur klassischen Funktion des Staates und bringen umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich (BGH NJW-RR 2008, 793).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 49/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW 2012, 534, 535).

    Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 317; BGH NJW 2012, 615, 616).

    Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).
  • BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer

    Auszug aus AGH Bayern, 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14
    Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).
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