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   AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09, 1 AGH 3/2009   

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https://dejure.org/2009,26794
AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09, 1 AGH 3/2009 (https://dejure.org/2009,26794)
AGH Bremen, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 AGH 3/09, 1 AGH 3/2009 (https://dejure.org/2009,26794)
AGH Bremen, Entscheidung vom 17. September 2009 - 1 AGH 3/09, 1 AGH 3/2009 (https://dejure.org/2009,26794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 114 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 1, 43, 43a BRAO

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, § 43a BRAO, § 113 BRAO, § 114 BRAO, § 197 BRAO
    Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung eines Verfahrensbeteiligten in einer Verhandlungspause

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40

    § 43a BRAO; § 114 BRAO
    Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung eines Verfahrensbeteiligten in einer Verhandlungspause

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    BRAO §§ 43, 43a, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2 Satz 1
    Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Beleidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 67
  • AnwBl Online 2010, 14
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO annehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der berufsrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Schwelle zu sanktionswürdigen Pflichtverletzungen erst überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171; zuletzt: BVerfG NJW-Spezial 2008, 382 f.; AnwGH Saarland, NJW-RR 2002, 923 ff.; AnwG Hamburg, NJW-RR 2009, 846 f.).
  • AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08

    Sachlichkeitsgebot

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO annehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der berufsrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Schwelle zu sanktionswürdigen Pflichtverletzungen erst überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171; zuletzt: BVerfG NJW-Spezial 2008, 382 f.; AnwGH Saarland, NJW-RR 2002, 923 ff.; AnwG Hamburg, NJW-RR 2009, 846 f.).
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Dies wäre nur der Fall bei unzureichend präziser Identifizierung eines Angeklagten (= Angeschuldigten) oder der ihm vorgeworfenen Tat (= Berufspflichtverletzung), die anhand des eigentlichen Anklagesatzes (= Anschuldigungssatzes) zu ermitteln sind, wobei die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 40, 44; Ritscher in Graf/Volk, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 15.06.2009, § 200 StPO Rn 19, sowie Schneider in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage (2008), § 200 StPO Rn 30).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Dies wäre nur der Fall bei unzureichend präziser Identifizierung eines Angeklagten (= Angeschuldigten) oder der ihm vorgeworfenen Tat (= Berufspflichtverletzung), die anhand des eigentlichen Anklagesatzes (= Anschuldigungssatzes) zu ermitteln sind, wobei die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 40, 44; Ritscher in Graf/Volk, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 15.06.2009, § 200 StPO Rn 19, sowie Schneider in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage (2008), § 200 StPO Rn 30).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO annehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der berufsrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Schwelle zu sanktionswürdigen Pflichtverletzungen erst überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171; zuletzt: BVerfG NJW-Spezial 2008, 382 f.; AnwGH Saarland, NJW-RR 2002, 923 ff.; AnwG Hamburg, NJW-RR 2009, 846 f.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus AGH Bremen, 17.09.2009 - 1 AGH 3/09
    Auch zeigen die äußeren Begleitumstände, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt den Zeugen B persönlich treffen wollte, indem er außerhalb der Gerichtsverhandlung lautstark auf den Zeugen einredete, den Zeugen in bedrohlich erscheinender Weise bedrängte und erst von ihm abließ nach dem Dazwischentreten des Zeugen A. Art und Weise der Äußerungen und das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts während der Verhandlungspause erfüllen die Kriterien einer Schmähung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, weil in diesem Fall der Persönlichkeitsschutz des Zeugen B vorgeht (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 ff).
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