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   AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08   

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AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08 (https://dejure.org/2009,32172)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2009 - I EVY 6/08 (https://dejure.org/2009,32172)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - I EVY 6/08 (https://dejure.org/2009,32172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften Unterlassung der unverzüglichen Beantwortung einer von einem Mandanten vorgenommenen Anfrage; Bestimmung der Zahl der von einem Rechtsanwalt begannenen Pflichtverstöße durch das rechtlich zu ...

  • Wolters Kluwer

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften Unterlassung der unverzüglichen Beantwortung einer von einem Mandanten vorgenommenen Anfrage; Bestimmung der Zahl der von einem Rechtsanwalt begannenen Pflichtverstöße durch das rechtlich zu ...

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO, § 153a StPO
    Tatmehrheit statt einheitlicher Pflichtverletzung

  • BRAK-Mitteilungen

    Aufgabe des Grundsatzes der Einheitlichkeit der berufsrechtlichen Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 43a BRAO, § 153a StPO
    Tatmehrheit statt einheitlicher Pflichtverletzung

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 455
  • AnwBl Online 2009, 65
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77

    Würdigung des Gesamtverhaltens im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Ähnliches gilt im Hinblick auf die Regelung des § 115b BRAO, der nur dann Anwendung finden soll, wenn alle angeschuldigten Verstöße Gegenstand strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Ahndung gewesen sind (BGHSt 27, 305, 306).

    Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der RA im Anschuldigungspunkt 2 weitere Berufspflichtverletzungen begangen hat, die auch nach Aufgabe der Rechtsfigur der einheitlichen Pflichtverletzung (s. auch BGHSt 27, 305, 306 f.) für die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen berufsgerichtlichen Ahndung aus spezialpräventiven Erwägungen von Bedeutung sein können.

  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78

    Auflage nach § 153a StPO und ehrengerichtliche Ahndung

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (BGHSt 28, 174) bewertet der I. Senat des AGH Hamburg eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

    a) Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 28, 174, Urt. v. 13.11.1978) bewertet der Senat eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

  • BGH, 14.12.1981 - AnwSt (R) 20/81

    Aufhebung des ehrengerichtlichen Urteils in einzelnen Anschuldigungspunkten

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Diese unerwünschte Konsequenz hat die Rspr. jedoch nicht ziehen wollen und insoweit wieder auf einen prozessualen Tatbegriff abgestellt (BGHSt 19, 90, 93; 30, 312, 313).

    So sind bei Annahme einer einheitlichen Pflichtverletzung bei einer Anfechtung des Urteiles durch den Betroffenen auch die Vorwürfe mit zu untersuchen, gegen die sich die Berufung nicht wendet (BGHSt 38, 138, 143), während für das Revisionsverfahren wiederum eine Einschränkung gemacht wird: Die Aufhebung hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes durch das Revisionsgericht soll nicht dazu führen, dass die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich weiterer Anschuldigungspunkte aufzuheben sei (BGHSt 30, 312, 313).

  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 8/74

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Ein Zusammenhang zwischen den Verfehlungen soll allerdings bereits dann bestehen, wenn die Verfehlungen auf eine "gleiche Wurzel" zurückzuführen seien (BGH, NJW 1975, 1712), z.B., weil sie übereinstimmend Gleichgültigkeit und Laxheit in der Einstellung zu Berufspflichten widerspiegeln.
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Wegen vergleichbarer Unzuträglichkeiten hat der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschl. v. 3.5.1994 (BGHSt 40, 138 ff.) die Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung" im Strafrecht aufgegeben.
  • BGH, 27.05.1968 - AnwSt (R) 8/67

    Standespflichten des Rechtsanwalts und Notars

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Hier gilt nach bisheriger Rspr. grundsätzlich, dass eine Pflichtverletzung, die bei isolierter Betrachtung verjährt wäre, auch noch Jahre nach Verjährungseintritt durch gemeinsame Anschuldigung mit einem noch nicht verjährten Berufspflichtverstoß wieder verfolgt werden könnte (BGHSt 22, 157, 166).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91

    Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    So sind bei Annahme einer einheitlichen Pflichtverletzung bei einer Anfechtung des Urteiles durch den Betroffenen auch die Vorwürfe mit zu untersuchen, gegen die sich die Berufung nicht wendet (BGHSt 38, 138, 143), während für das Revisionsverfahren wiederum eine Einschränkung gemacht wird: Die Aufhebung hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes durch das Revisionsgericht soll nicht dazu führen, dass die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich weiterer Anschuldigungspunkte aufzuheben sei (BGHSt 30, 312, 313).
  • BGH, 22.07.1963 - NotSt (Brfg) 2/62

    Entfernung aus dem Notaramt auf Zeit. Pflichtverletzungen vor früherem

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Diese unerwünschte Konsequenz hat die Rspr. jedoch nicht ziehen wollen und insoweit wieder auf einen prozessualen Tatbegriff abgestellt (BGHSt 19, 90, 93; 30, 312, 313).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Beamter - Verkehrsunfallflucht -

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Ausnahmsweise soll Sachverhaltsidentität jedoch dann bestehen, wenn der strafrechtlich nicht geahndete Teil nur einen unbedeutenden, nachgeordneten Teil des Gesamtgeschehens darstellt (vgl. Feuerich / Weyland , § 115b BRAO Rdnr. 8 und BVerwGE 76, 371 zum damaligem § 14 BDO).
  • AGH Niedersachsen, 14.10.2002 - AGH 35/01

    Berufspflichtverletzung - zur Aufgabe des Grundsatzes der Einheitlichkeit der

    Auszug aus AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08
    Diese ist vereinzelt von der anwaltsgerichtlichen Rspr. aufgenommen worden (vgl. AGH Niedersachsen, Urt. v. 14.10.2002 - AGH 35/01 - AnwG Celle, Urt. v. 17.7.2001 - AnwG I - 1/01 -, Nds. Rpfl. 2001, 414 ff.).
  • AGH Niedersachsen, 25.01.2016 - AGH 11/15

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Versuchter Prozessbetrug durch Klageerhebung im

    Der Senat hat nicht darüber entscheiden müssen, ob die Auflage nach § 153a StPO gegen den Rechtsanwalt durch das Landgericht ... das Merkmal der anderweitigen Ahndung im Sinne des § 115b I BRAO erfüllt (Urteil des AGH Hamburg vom 16.02.2009 - I EVY 6/08, BRAK-Mitteilungen 2009, Seite 129 ff; Feuerich / Weyland § 115b Rn 14 ff) oder nicht erfüllt (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 115b Rn 7; BGHSt 28, 174, NJW 1979, S. 770 ff), da § 115b 1.Satz, 3. Halbsatz BRAO zur Anwendung kommt.
  • AnwG Frankfurt/Main, 17.03.2010 - IV AG 1/09

    Zur Herausgabe von Handakten

    Insofern folgt die Kammer der neueren Rspr., die den Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung aufgibt (AGH Niedersachsen; BRAK-Mitt. 2003, 36; AGH Hamburg, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff.).

    Letztlich wenden die Vertreter des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung selbst diesen auch nicht konsequent an, sondern machen hiervon Ausnahmen im Einzelfall, um sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden (so insgesamt AGH Hamburg, BRAK-Mitt. 2009, 129, 131).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 AGH 7/18

    Verhängung einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt

    Hierbei kann dahinstehen, ob abweichend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 - (juris) mit einer neueren Auffassung Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 StPO überhaupt als "Strafe" oder "Ordnungsmaßnahme" im Sinne dieser Norm angesehen werden können (vgl. AGH Hamburg, Urteil vom 16.02.2009 - I EVY 6/08 -, juris; Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 15; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 115 BRAO Rn. 5 Fn. 16).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 2 AGH 1/19
    Im Anwendungsbereich von § 115b BRAO ist zwar zwingend zu berücksichtigen, dass nur der disziplinare Überhang die zusätzliche berufsrechtliche Sanktion rechtfertigt und deshalb bei der Bemessung der Maßnahme eine erfolgte Sanktion berücksichtigt werden muss (Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn. 19, 30), hier ist indes ein solcher Überhang selbst dann gegeben, wenn man eine Einstellung unter Auflagen gem. § 153a II StPO als anderweitige Ahndung ansehen möchte (so AGH Hamburg, Urteil v. 16.2.2009, I EVY 6/08, BeckRS 2009, 26806; a.A. Dittmann in Henssler/Prütting, a.a.O., § 115b Rn. 7).
  • AnwG Frankfurt/Main, 23.11.2011 - IV AG 69/11

    Kein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung

    Die Kammer folgt der neueren Rechtsprechung, die den Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgibt (AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2003, 36; AGH Hamburg, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff. mit ausführlicher Begründung; AnwG Frankfurt a.M., AnwBl. 2010, 716).
  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

    Der Senat hält dabei seine Auffassung zum Wegfall des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (vgl. grundlegend Urteil des Senats vom 14. Oktober 2002 [BRAK-Mitt 2003, 36]; auch AnwG Celle, Nds. RPfl. 2001, 414) aufrecht, der sich neuerdings auch der AGH Hamburg angeschlossen hat (AnwBl 2009, 455).
  • AGH Hamburg, 30.10.2014 - AGH I EVY 1/14

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Tatmehrheit bei mehreren in einem Verfahren

    Nach Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. Februar 2009, AGH I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff., AnwBl 2009, 455) kann Tatmehrheit bei mehreren in einem Verfahren angeschuldigten Berufspflichtverletzungen nur angenommen werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit nicht vorliegt.

    Er weicht damit nicht von seinen Urteilen vom 16.02.2009 (I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff.; AnwBl 2009, 455) und 21.12.2009 (I EVY 1/09) ab, in denen er seine vorherige Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgegeben und angenommen hat, dass mehrere berufsrechtliche Verstöße, auch wenn sie gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen können.

  • AGH Hamburg, 05.09.2013 - AGH I EVY 1/13

    Berufsrechte und -pflichten: Schwere Berufspflichtverletzung

    In seinem Urteil v. 16.2.2009 (AGH Hamburg, Urt. v. 16.2.2009 - I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff.) konnte der Senat aus tatsächlichen Gründen offen lassen, ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung in Satz 1 im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG überhaupt eine anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen ermöglicht.
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