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   AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10   

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AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10 (https://dejure.org/2011,101953)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - II ZU 5/10 (https://dejure.org/2011,101953)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - II ZU 5/10 (https://dejure.org/2011,101953)
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Volltextveröffentlichung

  • Anwaltsblatt

    Art 28 GG, § 112 BRAO, § 64 BRAO
    Keine Wahlzellen bei geheimer Wahl zum Kammervorstand

Papierfundstellen

  • AnwBl Online 2011, 216
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Sie stellt sich als "organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen" dar (BVerfGE 107, 59, 92).

    Der dieser Organisationsform zugrunde liegenden Idee der autonomen interessengerechten Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 107, 59, 93) entspricht es, den Mitgliedern der Selbstverwaltungseinrichtung gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können (so BVerfGE 111, 192, 216).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das demokratische Legitimationsniveau sind bei funktionalen Selbstverwaltungskörperschaften aber geringer als hinsichtlich der unmittelbaren Staatsverwaltung oder der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 107, 59, 91 ff.; Grzeszick, in: Maunz/Dürig (Begr.), Stand: 2010, Art. 20 Abs. 2 Rn. 178).

    Denn die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip und eröffnet somit besonderen Gestaltungsspielraum für die Organisation der demokratischen Legitimation (vgl. BVerfGE 107, 59, 92).

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Auch die dort festgelegten Anforderungen unterliegen nach § 112f BRAO der gerichtlichen Überprüfung (BGH, AnwBl. 2001, 242, 242; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting (Hrsg.), BRAO, 3. Aufl., § 112f Rn. 27).

    Für die Rechtsauffassung des Klägers spricht zwar, dass der Grundsatz der Geheimheit der Wahl dann, wenn die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine geheime Wahl vorschreibt, bei der Ausgestaltung der Wahlhandlung und insbesondere dem Akt der Stimmabgabe "strikt zu beachten" ist (BGH, NJW-RR 2001, 995).

    Überdies entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der ihr zugebilligten Autonomie überlassen bleibt, eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie - 218 - AnwBl Online 2011, 216-220 - 219 - vereinbare Regelung zu treffen (BGH, NJW-RR 2001, 995).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Ihnen kommt die Funktion zu, bei politischen Wahlen und Abstimmungen das demokratische Prinzip wirksam zur Geltung zu bringen (so BVerfGE 99, 1, 13).

    Speziell die Geheimheit der Wahl stellt einen wichtigen institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die demokratische Legitimation der Gewählten ist (vgl. BVerfGE 44, 125, 139; 99, 1, 13).

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Vielmehr lassen sich die im Grundgesetz statuierten Wahlrechtsgrundsätze nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen übertragen (vgl. BVerfGE 111, 289, 300).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht eine eingeschränkte Geltung der Wahlrechtsgrundsätze u. a. im Fall von Selbstverwaltungseinrichtungen bejaht (vgl. BVerfGE 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 111, 289, 300).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Speziell die Geheimheit der Wahl stellt einen wichtigen institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die demokratische Legitimation der Gewählten ist (vgl. BVerfGE 44, 125, 139; 99, 1, 13).
  • AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07

    Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Der Streitwert war auf 10.000,00 Euro hinsichtlich der Wahlanfechtung (s. hiesiger AGH, Beschluss vom 24. Juni 2009, Az.: II ZU 8/07 m. w. N.) sowie auf 5.000,00 Euro hinsichtlich des Antrages zu 2 (§ 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG) und damit auf insgesamt 15.000,00 EUR festzusetzen.
  • BGH, 15.04.2011 - AnwZ (Brfg) 8/11

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; BGH, Beschluss vom 15. April 2011, Az.: AnwZ (Brfg) 8/11, Rn. 3).
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung mit dem aus Sicht des Senats zutreffenden Argument begründet, das parteiinterne Wahlverfahren sei "ein Akt der innerparteilichen Autonomie, die es zu wahren gilt" (so Bay-VerfGH, NVwZ-RR 2010, 213, 214 unter Hinweis auf BVerfGE 89, 243, 253).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, 291; BGH, Beschluss vom 15. April 2011, Az.: AnwZ (Brfg) 8/11, Rn. 3).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Das Demokratieprinzip verlangt zwar eine demokratische Legitimation der Rechtsanwaltskammer und ihrer Organe, weil diese hoheitliche Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern wahrnimmt (vgl. allgemein zur Legitimationsbedürftigkeit von Selbstverwaltungseinrichtungen BVerfGE 111, 191, 216 f.; Grzeszick, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz, Stand: 2010, Art. 20 Abs. 2 Rn. 173 f.).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 24/96

    Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem

  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62

    "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO

  • AGH Bayern, 22.07.2021 - BayAGH III - 4 - 9/20

    Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds einer Anwaltskammer stellt keinen

    Angesichts des Schweregrads der Sanktion, die im Entzug des passiven Wahlrechts liegt, ist für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ersichtlich kein Raum (vgl. AGH Hamburg, II ZU 5/10, BeckRS 2011, 141032).
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