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   AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16   

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https://dejure.org/2016,41537
AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16 (https://dejure.org/2016,41537)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.10.2016 - 1 AGH 12/16 (https://dejure.org/2016,41537)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 1 AGH 12/16 (https://dejure.org/2016,41537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Vermögensverfall, Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Zulassungswiderruf bei Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

  • rabüro.de

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts vorliegt, so dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu widerrufen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Vermögensverfall

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Mitwirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn wie hier das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nach neuem Recht entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).

    Im Falle eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse erst wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. BGH Beschl. v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, Beschl. v. 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09).

  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Mitwirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn wie hier das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nach neuem Recht entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).

    Der Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. A., § 14 Rn. 29).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Mitwirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn wie hier das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nach neuem Recht entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2012 - 1 AGH 28/12

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls bei acht

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Im Übrigen tritt die Notwendigkeit hinzu, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. AGH NW, Urt. v. 14.12.2012, 1 AGH 28/12).
  • BGH, 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Mitwirkung ab 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheides oder - wenn wie hier das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nach neuem Recht entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187; v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106; v. 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 sowie v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Auch eine entgegenstehende Absichtserklärung reicht nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtssuchenden auszuschließen, der Kläger könnte sich jederzeit anders entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 21.08.2015 - 1 AGH 19/15).
  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Eine dahingehende positive Gesamtwürdigung kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen eine andere Wertung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2005, 511).
  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Im Falle eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse erst wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. BGH Beschl. v. 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, Beschl. v. 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 15/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 12/16
    Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich vorliegend um einen Verfahrensfehler der Beklagten gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verstoß nur einen sog. "relativen Verfahrensfehler" darstellt, der nur dann zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen würde, wenn er sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. AGH NRW, Urt. v. 31.08.2012, 1 AGH 15/12; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 28 Rn. 78 m.w.N.).
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