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   AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15   

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https://dejure.org/2016,4397
AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15 (https://dejure.org/2016,4397)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.01.2016 - 2 AGH 18/15 (https://dejure.org/2016,4397)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Januar 2016 - 2 AGH 18/15 (https://dejure.org/2016,4397)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtzulassung der Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren; Berufsrechtliche Ahndung von herabsetzenden Äußerungen eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Anlassbezogenheit einer Äußerung aus Sicht eines ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren; Berufsrechtliche Ahndung von herabsetzenden Äußerungen eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Anlassbezogenheit einer Äußerung aus Sicht eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, § 43a BRAO, § 113 BRAO, § 185 StGB
    Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot bei "geschmackloser" Anspielung

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, § 43a BRAO, § 113 BRAO, § 185 StGB
    Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot bei "geschmackloser" Anspielung

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Beleidigung bei geschmackloser Äußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 521
  • AnwBl Online 2016, 391
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
    Im "Kampf um das Recht" wird die Stellung der Rechtsanwälte jedoch insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in einem Beschluss vom 28.07.2014 deutlich gemacht, dass die - regelmäßig notwendige - Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen dann nicht vorzunehmen ist, wenn die getätigten Äußerungen als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 -1 BvR 482/13).

    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
    Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.07.1987 - 1 BvR 195/87).
  • OLG Hamm, 07.05.2015 - 5 RVs 55/15

    Strafbarkeit wegen Beleidigung bei Äußerung von Schmähkritik mit persönlicher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
    Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15).
  • BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
    Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss v. 14.02.2000 - 1 BvR 390/95).
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