Rechtsprechung
AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Anschuldigungsschrift, Zulassung, Hauptverhandlung, herabsetzende Äußerungen, Kränkung, Schmähung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtzulassung der Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren; Berufsrechtliche Ahndung von herabsetzenden Äußerungen eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Anlassbezogenheit einer Äußerung aus Sicht eines ...
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Anschuldigungsschrift einer Generalstaatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren; Berufsrechtliche Ahndung von herabsetzenden Äußerungen eines Rechtsanwalts; Beurteilung der Anlassbezogenheit einer Äußerung aus Sicht eines ...
- Anwaltsblatt
§ 43 BRAO, § 43a BRAO, § 113 BRAO, § 185 StGB
Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot bei "geschmackloser" Anspielung - Anwaltsblatt
§ 43 BRAO, § 43a BRAO, § 113 BRAO, § 185 StGB
Kein Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot bei "geschmackloser" Anspielung - BRAK-Mitteilungen
Keine Beleidigung bei geschmackloser Äußerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen
Papierfundstellen
- AnwBl 2016, 521
- AnwBl Online 2016, 391
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
Im "Kampf um das Recht" wird die Stellung der Rechtsanwälte jedoch insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen (BVerfG, Beschluss v. 28.07.2014 - 1 BvR 482/13).Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in einem Beschluss vom 28.07.2014 deutlich gemacht, dass die - regelmäßig notwendige - Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen dann nicht vorzunehmen ist, wenn die getätigten Äußerungen als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 -1 BvR 482/13).
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15).
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81
Standesrichtlinien
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.07.1987 - 1 BvR 195/87). - OLG Hamm, 07.05.2015 - 5 RVs 55/15
Strafbarkeit wegen Beleidigung bei Äußerung von Schmähkritik mit persönlicher …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung im Sinne einer Diffamierung der Person (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13; aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15). - BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95
Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2016 - 2 AGH 18/15
Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss v. 14.02.2000 - 1 BvR 390/95).