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   AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 (https://dejure.org/2018,42088)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 (https://dejure.org/2018,42088)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 1 AGH 39/17 (https://dejure.org/2018,42088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 14.12.2018)

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt Rechenschaftsbericht vom Präsidenten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 112f BRAO
    Vorstandswahl ungültig: Keine Wahlkampfrede des Kammerpräsidenten

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 112f BRAO
    Vorstandswahl ungültig: Keine Wahlkampfrede des Kammerpräsidenten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 106
  • AnwBl Online 2019, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Danach setzt die Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht woraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich wäre (BVerfGE 103, 111, 134; E 121, 266, 311 f.).

    Das Gericht könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.).

    Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde (AGH Berlin, Anwaltsblatt 2017, 90; BVerfGE 103, 111).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 111) hat vorausgegangene Judikate zitiert, in denen ein Verstoß bejaht, aber die Kausalität - im Sinne feststellbaren Einflusses auf den Wahlausgang - verneint wurde.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 103, 111) hat unter Hinweis auf die Zustimmung, die die vorangegangene Judikatur in der Literatur gefunden habe (Rechenberg in: Bonner Kommentar, Artikel 41, Rdnr. 22; Hüfler, Wahlfehler und deren materielle Würdigung, 1979, S. 223) zusammenfassend ausgeführt, eine sittenwidrige, das Wahlergebnis beeinflussende Handlung liege vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Willensbildung des Wählers eingewirkt hätten, ferner wenn Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hätten oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Willensbildung eingewirkt wurde, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder Polizei, oder des Ausgleichs mit Mitteln des Wahlwettbewerbes bestanden hätte.

    Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2012, 1117) hat bezüglich der Frage, ob eine amtliche - jedoch inhaltlich unrichtige - Äußerung eines Bürgermeisters im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kommunalwahl einen Wahlfehler darstellt, konkret, ob ein solcher erst angenommen werden könne, wenn die Äußerung "im Sinne einer manipulativen Einwirkung" zu verstehen sei, auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 111, 134 f.) hingewiesen.

    Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Vertretung durch Wahlprüfung und eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung müsse vor dem "Bestandhaltungsinteresse gerechtfertigt werden", je tiefer und weiter die Einwirkungen eines Eingriffs reichten, desto schwerer müsse der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt werde (so auch BVerfGE 103, 111, 134 f.).

    Eine mögliche Mitverantwortung des Anfechtungsberechtigten (zu denken ist an das Unterlassen von Rechtsbehelfen, vgl. hierzu BVerfGE 103, 111, 132, ferner StGH Bremen, Urteil vom 23.12.1996 - St 5/96 -) wäre zu berücksichtigen und könnte als "Unterlassen des Anstrengens einer öffentlichen Auseinandersetzung um die Wahlrechtsverletzung" zur Feststellung fehlender Relevanz führen (Saarländischer Staatsgerichtshof NVwZ-RR 2012, 169).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Danach müssen die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber berücksichtigt werden (BVerfGE 71, 81).

    Dieses findet auch und gerade Anwendung, wenn bei einer Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Mitglieder des Vertretungsorgans durch Wahl aller Wahlberechtigten zu wählen sind (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83, BVerfGE 71, 81).

    Wie oben bereits angesprochen, sind in einer Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht die Mitglieder des Repräsentativorgans entsprechend demokratischen Grundsätzen durch Wahlberechtigte nach dem Verhältniswahlsystem zu wählen (BVerfGE 71, 81).

    Demokratische Wahlgrundsätze sind insbesondere bei der Durchführung der Wahlen anzuwenden (; BVerfGE 60, 162 (167 f.); E 71, 81; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 945; AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 1 AGH 7/15).

    (1) Das Prinzip der Chancengleichheit ist ein besonderer Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; BVerfGE 24, 300; E 52, 63; E 71, 81).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    (2) Aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, S. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 125) hergeleitet, dass die personellen Träger der obersten politischen Staatsorgane ihre Legitimation aus regelmäßig wiederkehrenden, zeitlichen Abständen unterliegenden Wahlen ableiten.

    Die Bereitschaft und die Verpflichtung aller Bürger zum "Rechtsgehorsam" würden verlorengehen, wenn "staatliche Gewalt als Werkzeug zur Perpetuierung der Herrschaft einer bestimmen Mehrheit dienen könnte" (BVerfGE 44, 125).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) ist es jedem Staatsorgan untersagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen, Staatsorgane haben sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfGE 44, 125, jüngst bestätigt durch Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 und erweitert auf Äußerungen außerhalb von Wahlkampfzeiten).

    Einen klaren Verstoß im Sinne einer unzulässigen Wahlbeeinflussung hat das Bundesverfassungsgericht dagegen in einem Fall angenommen, in dem die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung durch Einsatz öffentlicher Mittel die Regierungsparteien unterstützte und die Veröffentlichung gegen Oppositionsparteien gerichtet waren (BVerfGE 44, 125).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    (3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) ist es jedem Staatsorgan untersagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen, Staatsorgane haben sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfGE 44, 125, jüngst bestätigt durch Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 und erweitert auf Äußerungen außerhalb von Wahlkampfzeiten).

    Insbesondere im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit sind staatliche Stellen verpflichtet, das Neutralitätsgebot zu beachten und einseitig parteiergreifende Maßnahmen zugunsten oder zulasten einzelner am Meinungskampf Beteiligter zu unterlassen (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16, Rn. 58 ff. juris).

    Darüber hinausgehende wertende Einflussnahme auf den politischen Wettbewerb müssten sich staatliche Stellen enthalten (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16, Rn 60).

  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Der Bundesgerichtshof hat Fehlinformationen im Vorfeld von Wahlen von Selbstverwaltungskörperschaften nur dann als relevant angesehen, wenn die Fehlinformationen durch "Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind", verbreitet wurden (BGH, Beschluss vom 30.06.1980, AnwZ (B) 3/80 - juris, Tz. 27 = BGHZ 77, 327, 331; so auch AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016, I AGH 7/15; Tz 138 ff. juris, veröffentlich u.a. in Anwaltsblatt 2017, 90, nicht rechtskräftig).

    Insofern schließt sich der Senat den Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin in seinem Urteil vom 26.10.2016 (I AGH 7/15) an.

    Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde (AGH Berlin, Anwaltsblatt 2017, 90; BVerfGE 103, 111).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Demokratische Wahlgrundsätze sind insbesondere bei der Durchführung der Wahlen anzuwenden (; BVerfGE 60, 162 (167 f.); E 71, 81; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 945; AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016 - 1 AGH 7/15).

    Die Vorgaben sind nicht nur für den eigentlichen Wahlakt maßgeblich, sie beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen (BVerfGE 60, 162, 167).

    Kennzeichnend für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit den grundlegenden demokratischen Prinzipien ihr formaler Charakter: Jeder Wähler und jeder Wahlbewerber soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfGE 60, 162, 167).

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Der Bundesgerichtshof hat Fehlinformationen im Vorfeld von Wahlen von Selbstverwaltungskörperschaften nur dann als relevant angesehen, wenn die Fehlinformationen durch "Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind", verbreitet wurden (BGH, Beschluss vom 30.06.1980, AnwZ (B) 3/80 - juris, Tz. 27 = BGHZ 77, 327, 331; so auch AGH Berlin, Urteil vom 26.10.2016, I AGH 7/15; Tz 138 ff. juris, veröffentlich u.a. in Anwaltsblatt 2017, 90, nicht rechtskräftig).

    Fehlerhafte Informationen sind, so der Bundesgerichtshof, bei Wahlen nicht selten, sie können durch die gerichtliche Überprüfung von Wahlen nicht unterbunden werden, im Wahlprüfungsverfahren sind Verletzungen der inneren Wahlfreiheit (Beeinträchtigung der freien Willensbildung), abgesehen von der sogleich zu erörternden Behauptung staatlicher Einflussnahme, nicht rügefähig: Der Grundsatz der Wahlfreiheit (Art. 38 GG) schützt nur den eigentlichen Wahlakt (die Willensverwirklichung), nicht aber die Willensbildung (BGHZ 77, 327).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1980 zur Gültigkeit einer durch Falschinformation beeinflussten Vorstandswahl einer P2 (BGHZ 77, 327) bei Vorliegen einer Fehlinformation, die nicht im Vorfeld einer Wahl und nicht vom Vorstand veranlasst worden war, die Anfechtung der Wahl als unbegründet erklärt, jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der inneren Wahlfreiheit (Beeinträchtigung der freien Willensbildung) durch "Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind" in Betracht kommt.

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92

    Unzulässige Vorstandswahl durch Kammerversammlung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Festlegung der Wahlmodalitäten der P2 im Vertrauen darauf überantwortet, dass die P2 im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie zu vereinbarende Regelung trifft (BGH NJW 1992, 1962; AGH Hamm NJW-RR 2014, 945).

    Er hat darauf vertraut, dass diese im Rahmen der ihr zustehenden Verbandautonomie eine angemessene und mit demokratischen Grund-sätzen zu vereinbarende Regelung trifft (BGH, Beschluss vom13.04.1992 - AnwZ (B) 2/92, BGHZ 118, 121).

    Dies hat der Gesetzgeber, wie oben bereits bemerkt, zulässigerweise bei der Regelung der Wahlmodalitäten berücksichtigt und dabei ausdrücklich die Satzungsautonomie der P2 beachtet (BGH NJW 1970, 46; BGH NJW 1992, 1962).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf seine frühere Rechtsprechung zur Anfechtung von Beschlüssen einer P2 (BGH NJW 2005, 1710), die eingeschränkte vereinsrechtliche Prüfung (BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375) sowie verfassungsrechtliche Wahlprüfungsgrundsätze (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 291, 304; 121, 266, 310) Bezug genommen, ferner auf die gesetzlichen Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F., § 101 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HandwO und § 25 BPersVG.

    Von einer Ergebnisrelevanz kann nur ausgegangen werden, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung die konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Auswirkung auf das Wahlergebnis besteht (AGH Hamburg, Urteil vom 22.07.2011, II ZU 4/10 -, juris, unter Hinweis auf BVerfGE 89, 291, 304 und BGH NJW 2002, 1128, 1129; vgl. ferner Deckenbrock in: Henssler/Prütting, BRAO, § 112 f Rn 32 ff.).

    In diesem Lichte ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte sowie des Umstandes, dass der Nachweis einer Auswirkung auf das Wahlergebnis nicht in vollem Umfang erbracht werden muss, vielmehr die Möglichkeit der Auswirkung genügt, und diese "eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende" sein muss (BVerfGE 89, 291, 304; E 85, 148; Klein, a.a.O., Rn 110), ist durch die Wahlrede/den Rechenschaftsbericht eine unzulässige Verletzung staatlicher Neutralität im Rahmen der Wahl des Vorstandes der Selbstverwaltungskörperschaft P2 zu sehen, die zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl Anlass gibt.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf seine frühere Rechtsprechung zur Anfechtung von Beschlüssen einer P2 (BGH NJW 2005, 1710), die eingeschränkte vereinsrechtliche Prüfung (BGHZ 49, 209, 211; 59, 369, 375) sowie verfassungsrechtliche Wahlprüfungsgrundsätze (BVerfGE 4, 370, 373; 89, 291, 304; 121, 266, 310) Bezug genommen, ferner auf die gesetzlichen Einschränkungen in § 90 Abs. 1 BRAO a.F., § 101 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HandwO und § 25 BPersVG.

    Danach setzt die Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl regelmäßig einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht woraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Vertretung unerträglich wäre (BVerfGE 103, 111, 134; E 121, 266, 311 f.).

    Das Gericht könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG davon absehen, eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 135; 121, 266, 312 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • VG Freiburg, 10.11.2015 - 5 K 1472/15

    Beeinflussung einer Bürgermeisterwahl durch Veröffentlichung von Erfolgsberichten

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerwG, 09.05.2012 - 8 B 27.12

    Kommunalwahl; Wahlprüfung; Einspruch; Ungültigkeit einer Wahl; Ungültigerklärung

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 95.605

    Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Staates bei einer Landratswahl

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • VGH Hessen, 25.02.1999 - 8 UE 4368/98

    Unzulässige Wahlbeeinflussung durch Wahlempfehlung eines Kommunalorgans in einer

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 211/65

    Teilnahme Dritter an Vereinsbeschlüssen

  • BGH, 16.01.1978 - PatAnwZ 3/76

    Rechtskontrolle bei Standesrichtlinien

  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 4/10
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

  • BGH, 28.04.2008 - AnwZ (B) 16/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung durch

  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99

    Geheime Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 -.
  • BGH, 24.04.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung durch Wahlwerbung in

    AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 -.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 - 1 AGH 33/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die durch den Senat im Urteil vom 14.12.2018 - 1 AGH 39/17 - festgestellte und durch das Berufungsurteil des BGH vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg.) 19/19 - bestätigte teilweise Ungültigkeit der Vorstandswahl der Beklagten vom 26.04.2017 ist insoweit ohne Relevanz, da sich eine Rechtswirkung der unwirksamen Wahl erst von dem Zeitpunkt an ergeben kann, zu dem die Ungültigkeitserklärung rechtskräftig festgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - AnwZ (Brfg.) 15/18 -, NJW-RR 2018, 1211; Weyland-Kilimann, BRAO, 10. Auflage 2020, § 112 f. Rdnr. 51).
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