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   AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14   

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https://dejure.org/2015,18242
AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14 (https://dejure.org/2015,18242)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.04.2015 - 1 AGH 38/14 (https://dejure.org/2015,18242)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. April 2015 - 1 AGH 38/14 (https://dejure.org/2015,18242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Verwendung des Wortes "Standorte" auf einer Homepage gegen das Gebot der ausreichenden Kenntlichmachung einer Zweigstelle nach außen; Verstoß der Verwendung des Wortes "Standorte" auf einer Homepage gegen das Verbot der irreführenden Werbung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Verwendung des Wortes "Standorte" auf einer Homepage gegen das Gebot der ausreichenden Kenntlichmachung einer Zweigstelle nach außen; Verstoß der Verwendung des Wortes "Standorte" auf einer Homepage gegen das Verbot der irreführenden Werbung

  • Anwaltsblatt

    § 27 BRAO, § 43b BRAO, § 59m BRAO, § 5 UWG 2004
    "XY vor Ort. Wir sind für Sie da" erfordert physische Präsenz des Anwalts

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Irreführende Werbung mit Standorten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 27 BRAO, § 43b BRAO, § 59m BRAO, § 5 UWG 2004
    "XY vor Ort. Wir sind für Sie da" erfordert physische Präsenz des Anwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 27 BRAO, § 43b BRAO, § 59m BRAO, § 5 UWG 2004
    "XY vor Ort. Wir sind für Sie da" erfordert physische Präsenz des Anwalts

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 624
  • AnwBl Online 2015, 339
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7; BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.

    Die Anfechtbarkeit belehrender Hinweise findet seine Grundlage darin, dass der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen ist, wenn die Belehrung erkennen lässt, dass sich die Kammer im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln gegen das Verbot bzw. die Unterlassung ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat (BGH NJW 2015, 72 Rn. 7 = BRAK-Mitt. 2015, 45; vgl. auch Senat BRAK-Mitt. 2014, 207, 208).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 31.03.2006 - 1 ZU 65/05

    Zweigstellenverbot

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Zuvor waren gegen das Zweigstellenverbot verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, die der Senat im Hinblick auf die Art. 3, 12 GG geteilt hatte und die ihm Veranlassung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben hatten (Senat BRAK-Mitt. 2006, 177).
  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112a Rn. 24).
  • BGH, 13.09.2010 - AnwZ (P) 1/09

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2010, 3787 Rn. 28 = BRAK-Mitt. 2010, 267) korrespondiert der Begriff der "Zweigstelle" nach allgemeinem Sprachgebrauch mit dem - im Gesetz nicht verwandten - Begriff der "Hauptstelle"; deshalb bilden die Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" keine Gegensätze.
  • BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7; BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
  • BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Zur Briefbögengestaltung nach § 10 BORA hat der BGH (NJW 2013, 314 = BRAK-Mitt. 2012, 226) entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, auf seinen Briefbögen durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei und wo er Zweigstellen unterhält.
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 190, 187 Rn. 10 = NJW 2011, 3234 = BRAK-Mitt. 2011, 246) bestimmt sich bei Anfechtungsklagen der für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht.
  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    Für Klagen gegen den Widerruf der Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2014, 212) weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres, in dem die nach § 15 Abs. 1 S. 2 FAO in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllende Fortbildungspflicht des Fachanwalts zu erfüllen war.
  • LG Hamburg, 07.08.2014 - 327 O 118/14

    Wettbewerbswidrige Rechtsanwaltswerbung: Irreführung bei Internetwerbung einer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14
    In der Sache nimmt die Beklagte Bezug auf ihren Bescheid sowie auf eine in BRAK-Mitt. 2014, 320 veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung

    Bei einer missbilligenden Belehrung handelt es sich aber nicht um einen solchen Dauerverwaltungsakt (anders AGH Nordrhein-Westfalen bezüglich einer missbilligenden Belehrung im Hinblick auf eine irreführende Formulierung auf einer Homepage, BRAK-Mitt. 2015, 254, 258).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 1 AGH 49/15

    Rechtsanwalt, Bezeichnung Büro , irreführende Werbung

    Im Hinblick auf die Ansicht des AGH NRW in seinem Urteil vom 17.4.2015 - 1 AGH 38/14 -, in dem zwischen Hauptsitz und Standort unterschieden werde, sollte eine Abstufung in Gestalt der Unterscheidung zwischen "Hauptsitz" und weiteren Standorten/ Zweigstellen erfolgen, damit nicht der Eindruck erweckt werde, dass alle Standorte gleichrangig seien.

    Die Beklagte wende die Entscheidung des Senats vom 17.04.2015 (1 AGH 38/14) falsch an, da der Senat dort gerade keine Pflicht zur Unterscheidung zwischen "Hauptstelle" und "Zweigstelle" gefordert habe.

    Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil vom 17.04.2015 (1 AGH 38/14 = BRAK-Mitt 2015, 254).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16

    Unzulässige Anwaltswerbung: "Reißerisch", "dilettantisch", "ohne jeden

    Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig (Urteil des AGH NRW vom 17.04.2015 -1 AGH 38/14-)(zu Vorwurf 5).
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