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   AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12   

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https://dejure.org/2012,47580
AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12 (https://dejure.org/2012,47580)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.2012 - 1 AGH 13/12 (https://dejure.org/2012,47580)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 2012 - 1 AGH 13/12 (https://dejure.org/2012,47580)
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  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12
    Von geordneten Vermögensverhältnissen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten noch vor Erlass des Widerrufsbescheids durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs .1 InSO angekündigt oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InSO) vorgelegt worden wäre oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InSO) vorgelegen hätte, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit worden wäre (BGH ZInso 2010, 1380; NZI 2012, 106; Beschluss vom 23.06.2012, AnwZ (Brfg) 23/12 - jurisRn 3; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl. § 14 Rn 60).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12
    Zur Beantwortung der Frage, ob der Widerruf gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht erfolgt ist, muss auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer abgestellt werden (BGHZ 190, 187).
  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 1 AGH 13/12
    Von geordneten Vermögensverhältnissen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wäre nur dann auszugehen, wenn dem Beklagten noch vor Erlass des Widerrufsbescheids durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs .1 InSO angekündigt oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InSO) vorgelegt worden wäre oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InSO) vorgelegen hätte, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit worden wäre (BGH ZInso 2010, 1380; NZI 2012, 106; Beschluss vom 23.06.2012, AnwZ (Brfg) 23/12 - jurisRn 3; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl. § 14 Rn 60).
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