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   AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32017
AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10 (https://dejure.org/2010,32017)
AGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.11.2010 - 2 AGH 11/10 (https://dejure.org/2010,32017)
AGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. November 2010 - 2 AGH 11/10 (https://dejure.org/2010,32017)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Teilnahme eines Interessenvertreters am Fachgespräch

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 48

    §§ 7, 24 Abs. 6 FAO
    Keine Teilnahme eines Interessenvertreters am Fachgespräch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10
    Dazu kann die Herstellung einer beschränkten Öffentlichkeit gehören, die eine zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Ablauf des Fachgespräches bietet (BVerfG, Beschl. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93, Juris, Rdnr. 10).

    Diese beschränkte Öffentlichkeit bietet neben der gesetzlich angeordneten Protokollierung in der Form eines Inhaltsprotokolls erfahrungsgemäß eine zusätzliche Garantie für einen einwandfreien Prüfungsablauf (BVerfG, Beschl. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93, Juris, Rdnr. 10).

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

    Auszug aus AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10
    Wie bereits der eingeschränkte Wortlaut der Norm "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" deutlich macht, wird dem Gesetzgeber eine begrenzte Regelungskompetenz zugewiesen (BVerfG, NJW 1981, 2136), von der in § 24 Abs. 6 FAO Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Auszug aus AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10
    Damit soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Stellungnahme des Ausschusses gegenüber dem Vorstand der RAK (§ 24 Abs. 9 Satz 1 FAO) und die daran nicht gebundene Entscheidung des Vorstandes der RAK über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hinsichtlich des Ergebnisses des Fachgesprächs auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhen (BGH, NJW 2005, 2082).
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