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AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/2013, 1 AnwG 31/13 |
Zitiervorschläge
AnwG Celle, Entscheidung vom 29.12.2014 - 1 AnwG 31/2013, 1 AnwG 31/13 (https://dejure.org/2014,44151)
AnwG Celle, Entscheidung vom 29. Dezember 2014 - 1 AnwG 31/2013, 1 AnwG 31/13 (https://dejure.org/2014,44151)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- der-rechtsberater.de
Unzulässiges Erfolgshonorar beim Inkasso durch Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05
Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei …
Auszug aus AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
Das deutsche Recht verlangt zudem gerade nicht, dass einem deutschen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05 -, juris Rn. 17 m.w.N.).(BGH, Beschluss vom 09. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05 -, juris Rn. 15).
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Auszug aus AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
Dadurch - und nur dadurch - wird derjenige von der Verfolgung seiner Rechte abgehalten, der mittellos ist und erst durch den jeweiligen Rechtsstreit in die Lage kommen kann, einen Anwalt bezahlen zu können (BVerfG NJW 2007, 979;… vgl. auch Feuerich/Weyland, § 49b BRAO, Rn. 42, 63ff.).Wird im Gesetz keine Ausnahme vorgesehen, so ist eine entsprechende Regelung allerdings lediglich nicht angemessen (BVerfG NJW 2007, 979).
- OLG Köln, 18.11.2005 - 6 U 149/05
Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis
Auszug aus AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
Dagegen muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt (OLG Köln, NJW 2006, 923, 924). - BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
Sozietätswechsel
Auszug aus AnwG Celle, 29.12.2014 - 1 AnwG 31/13
Die anwaltliche Unabhängigkeit dient dem übergeordneten Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege, da für deren Wahrung die Unabhängigkeit unverzichtbare Voraussetzung dafür ist, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE 108, 150).