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   AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19   

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https://dejure.org/2020,7468
AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19 (https://dejure.org/2020,7468)
AnwG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2020 - IV AG 27/19 (https://dejure.org/2020,7468)
AnwG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - IV AG 27/19 (https://dejure.org/2020,7468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO
    Werbung: "Verkehrsrechtsexperte" trägt Beweislast für Selbsteinschätzung

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung mit den Begriffen Experte und Spezialist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43 BRAO
    Werbung: "Verkehrsrechtsexperte" trägt Beweislast für Selbsteinschätzung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als "Verkehrsrechtsexperte" und "Spezialist"

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    § 7 Abs. 1 S. 2 BORA
    Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 43 BRAO
    Werbung: "Verkehrsrechtsexperte" trägt Beweislast für Selbsteinschätzung

Papierfundstellen

  • AnwBl 2020, 363
  • AnwBl Online 2020, 395
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 53/13

    Spezialist für Familienrecht - Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19
    Bei den Benennungen "Spezialist" und "Experte" handelt es sich zunächst um qualifizierende Zusätze i.S.d. § 7 I 2 BORA, wobei beide Begriffe gleichzusetzen sind (BGH, AnwBl. 2015, 266).

    Ein gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung "Spezialist" ist in diesem Fall zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nicht erforderlich und würde gegen Art. 12 I GO und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (BGH, AnwBl. 2015, 266 f.).

  • OLG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 U 91/07

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts: Zeitungswerbung mit der Bezeichnung

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19
    In diesem Sinne hat auch bereits das OLG Stuttgart entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Spezialist" nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt den Durchschnitt weit übersteigende, besondere und genaue Kenntnisse auf dem Fachgebiet aufweist, wobei nicht ausreichend ist, wenn 120 Fälle in dem Fachgebiet in drei Jahren bearbeitet wurden und der Besuch und das Abhalten einzelner Seminare auf diesem Gebiet nachgewiesen werden könnten (OLG Stuttgart, NJW 2008, 1326).
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19
    Allerdings ergibt sich vorliegend ein Verstoß gegen § 7 II BORA nicht im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr oder Irreführung bei der Verwendung der Begriffe in Bezug auf den Fachanwalt für Verkehrsrecht, da dem kundigen Rechtssuchenden zuzutrauen ist, dass er den Fachanwalt nicht mit diesen Begriffen gleichsetzt (BVerfG, AnwBl. 2004, 586 f.; a.A. offensichtlich BGH, AnwBI. 2015, 266).
  • BGH, 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

    Fachanwalt wirbt zusätzlich mit "Spezialist für Erbrecht" - darf er das?

    Auszug aus AnwG Frankfurt/Main, 09.01.2020 - IV AG 27/19
    Dem gegenüber fordert der Anwaltssenat des BGH, dass ein Anwalt nur dann die Bezeichnung "Spezialist" verwenden darf, wenn seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet diejenigen eines "nur Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten (BGH, AnwBl. 2017, 201).
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