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   AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13   

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AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13 (https://dejure.org/2014,53111)
AnwG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2014 - 1 AG 4/13 (https://dejure.org/2014,53111)
AnwG Koblenz, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 1 AG 4/13 (https://dejure.org/2014,53111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1085
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h.M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl., NJW-RR 2002, 923 (NJW-RR 2002, 924); Henssler/Prütting- Henssler , § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , § 43a, Rdnr. 52; Kleine-Cosack , BRAO, 6. Aufl., § 43a, Rdnr. 72 ff.; Hartung / Römermann , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 50).

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

    Auch das BVerfG hat in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt, dass "der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken" unterliege; vielmehr entspreche sie "gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des BVerfG" (so BVerfG, NJW-RR 2010, 204).

    Entscheidend ist, ob trotz auch überzogener oder gar ausfälliger Kritik letztlich noch eine Auseinandersetzung in der Sache geführt wird (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204).

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Ast. die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im sog. "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Kammer des LG gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]).

    Auf den verfassungsrechtlich erheblichen Umstand, dass der Ast. den Schriftsatz ausschließlich an die 6. Kammer des LG T gerichtet hat, ohne dass es Außenstehenden zur Kenntnis gelangen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]), gehen die angegriffenen Entscheidungen mit keinem Wort ein.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG zum anwaltlichen Standesrecht v. 14.7.1987 (BVerfGE 76, 171, 193) erlaubt es die Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Rechtsanwalt nicht, "immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen"; der Rechtsanwalt "darf im "Kampf um das Recht' auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder "ad personam' argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren." Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird "insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte Äußerungen eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich." Herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, sind danach "noch kein Anlass zu standesrechtlichem Eingreifen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Ast. die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im sog. "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Kammer des LG gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]).

    Befindet sich der Ast. im sog. "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]).

    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der RAK - auch nicht entscheidend darauf an, dass der Ast. seine Kritik auch anders hätte formulieren können, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 76, 171 [192]).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Bei Meinungen, denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, ein besonderer Schutz zukommt, gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [9]; 90, 241 [248]).

    Nur die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen verbleibt außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1GG; alleine sie sind Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Gesetzen eher zugänglich als das Äußern einer Meinung (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Ast. die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im sog. "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Kammer des LG gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]).

    Befindet sich der Ast. im sog. "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]).

  • BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h.M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl., NJW-RR 2002, 923 (NJW-RR 2002, 924); Henssler/Prütting- Henssler , § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , § 43a, Rdnr. 52; Kleine-Cosack , BRAO, 6. Aufl., § 43a, Rdnr. 72 ff.; Hartung / Römermann , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 50).

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    b) Darüber hinaus messen die angegriffenen Entscheidungen im Rahmen der - aufgrund obiger Erwägungen richtigerweise im Rahmen der §§ 185, 193 StGB vorzunehmenden - Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]) auch den Umständen nicht genügend Bedeutung bei, dass der Ast. die für strafwürdig erachteten Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im sog. "Kampf ums Recht" getätigt hat (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]) und er die Äußerungen ausschließlich an die zuständige Kammer des LG gerichtet hat, ohne dass sie nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 10.3.2009 - 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204 [206 f.]).

    Befindet sich der Ast. im sog. "Kampf ums Recht", ist es ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 [192]; BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 10.7.1996 - 1 BvR 873/94, NStZ 1997, 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.3.1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 [200]).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Nach dem Beschluss des BVerfG v. 29.2.2012 - 1 BvR 2883/11 - sind Äußerungen im Kampf ums Recht, die ausschließlich an die zuständige Behörde gerichtet wurden, ohne dass sie Unbeteiligten zur Kenntnis gelangen konnten, nicht als ein "Verbreiten" i.S.d. genannten Vorschriften anzusehen.
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss Jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen"â-ˆAnfang?â-ˆ (so BVerfGE 82, 272, 284; vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 749, 750; AGH Saarl., a.a.O.; Fischer , a.a.O., Rdnr. 44).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Bei Meinungen, denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, aber auch im Kampf ums Recht im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, ein besonderer Schutz zukommt, gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [9]; 90, 241 [248]).
  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

    Auszug aus AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13
    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h.M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl., NJW-RR 2002, 923 (NJW-RR 2002, 924); Henssler/Prütting- Henssler , § 43a, Rdnr. 135; Feuerich / Weyland , § 43a, Rdnr. 52; Kleine-Cosack , BRAO, 6. Aufl., § 43a, Rdnr. 72 ff.; Hartung / Römermann , BRAO, 4. Aufl., § 43a, Rdnr. 50).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 522/87

    "Dextro Energen" für den langsamen Richter - Auch Anwälte dürfen sich satirisch

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

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