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   ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19   

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https://dejure.org/2019,31236
ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19 (https://dejure.org/2019,31236)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 24.09.2019 - 4 Ca 817/19 (https://dejure.org/2019,31236)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 24. September 2019 - 4 Ca 817/19 (https://dejure.org/2019,31236)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 4 Sa 409/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19
    Dies allein kann einen Beweiswert der einzelnen Bescheinigungen nicht beeinflussen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 - 4 Sa 409/15, Rn. 52; juris).
  • LAG Hamm, 15.08.2018 - 3 Sa 238/18

    Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19
    Die hier jedoch direkt und unmittelbar erfolgte Kündigung erweist sich, auch unter Berücksichtigung des Vorliegens einer ausdrücklichen Arbeitsanweisung, ohne vorherige Abmahnung als unverhältnismäßig (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2018 - 3 Sa 238/18, Rn. 118 ff.; juris).
  • LAG Köln, 12.01.2018 - 4 Sa 290/17

    Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei Erkrankung während

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19
    Ihr kommt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein sehr hoher Beweiswert zu, der vom Arbeitgeber zu erschüttern ist (vgl. statt Vieler: LAG Köln, Urteil vom 12.01.2018 - 4 Sa 290/17, Rn. 33; juris).
  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 246/12

    Zurückbehaltungsrecht - Altmasseverbindlichkeit

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19
    Das ergibt sich aus § 298 BGB, der für alle Fälle des Zurückbehaltungsrechts und damit auch für § 273 BGB gilt (BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 6 AZR 246/12, Rn. 17; juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einer gegenüber dem

    Auszug aus ArbG Aachen, 24.09.2019 - 4 Ca 817/19
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. nur: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - 7 Sa 186/18, Rn. 49 f., mit weiteren Nennungen; juris).
  • LAG Köln, 13.05.2020 - 6 Sa 663/19

    Fristlose Kündigung; Arbeitsunfähigkeit; Beweiswert; Dauer der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2019 - 4 Ca 817/19 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.09.2019 - 4 Ca 817/19 - abzuändern und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

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