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   ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16   

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ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16 (https://dejure.org/2018,34837)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16 (https://dejure.org/2018,34837)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 2 Ca 4094/16 (https://dejure.org/2018,34837)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
    Denn "die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum [steht] in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit" (EuGH, Urteil vom 22. April 2010, C-486/08, "Tirol", Rn. 32).

    Die vorgenannten Ausführungen zu einer nachträglichen Anwendung des pro-rata-temporis Grundsatzes gelten ausweislich der Entscheidung des EuGH "Tirol" gleichermaßen für die Höhe des Urlaubsentgeltes: "das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, [ist] dahin auszulegen [...], dass es einer nationalen Bestimmung [...] entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann" (EuGH, Urteil vom 22. April 2010, C-486/08, "Tirol", Rn. 35).

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
    "Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ist eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs in einen Anspruch, der für die Zeit der Teilzeit entstanden ist, im Tarifvertrag nicht angelegt" (BAG Urteil vom 10.2.2015, 9 AZR 53/14, Rn. 29).

    Dies wird auch von der von der Klägerin zitierten Passage des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 gestützt: "Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert" (BAG, Urteil vom 10.2.2015, 9 AZR 53/14, Rn. 15).

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 7/16

    Anzahl der Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung der Anzahl der

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
    Zwar hat das BAG in seiner Entscheidung eine Berechnungsmethode für die Anzahl der Urlaubstage für einen unterjährigen Wechsel von Teil- auf Vollzeitarbeit entwickelt: "Ändert sich die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, bevor der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub in Anspruch genommen hat, ist nach der tariflichen Regelung der verbleibende Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs wie folgt zu berechnen: Die Anzahl der zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht genommenen Urlaubstage wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich aus der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem neuen Arbeitszeitregime (Divident) und der Anzahl der Wochenarbeitstage unter dem alten Arbeitszeitregime (Divisor) ergibt" (BAG, Urteil vom 14.03.2017, 9 AZR 7/16, Rn. 17).

    Dabei ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung abzustellen: "Der für die Berechnung maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt"(BAG vom 14. März 2017, 9 AZR 7/16, Rn. 17).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
    In der Entscheidung "Greenfield" des EuGH wird deutlich, dass europarechtliche Vorgaben einer getrennten Berechnung von Urlaubsansprüchen für Zeiträume in denen nach verschiedenen Arbeitsrhythmen gearbeitet wurde, nicht nur nicht entgegen steht, sondern auch geboten ist: "Daraus folgt, dass, was die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden sind, wobei die die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen ist" (EuGH, Urteil vom 11.11.2015, C-219/14, "Greenfield", Rn. 35).
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16
    Die Klägerin war nicht gehalten, vorrangig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (BAG Urteil vom 12.04.2011, 9 AZR 80/10, Rn. 11 f.).
  • LAG Köln, 06.06.2019 - 8 Sa 826/18

    Urlaub; Dauer und Entgelt

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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