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   ArbG Augsburg, 28.02.2011 - 2 Ca 1030/09   

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ArbG Augsburg, 28.02.2011 - 2 Ca 1030/09 (https://dejure.org/2011,32120)
ArbG Augsburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 2 Ca 1030/09 (https://dejure.org/2011,32120)
ArbG Augsburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 2 Ca 1030/09 (https://dejure.org/2011,32120)
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Wird zitiert von ...

  • LAG München, 29.09.2011 - 2 Sa 332/11

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

    Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28.02.2011 - Az.: 2 Ca 1030/09 - wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 09.11.2009 nicht aufgelöst worden ist.

    Unter Abänderung des am 28.2.2011 verkündeten Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg, Aktenzeichen: 2 Ca 1030/09, betreffend die Abweisung der vom Kläger gestellten Anträge wegen der Unwirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird beantragt zu erkennen, a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 2 Sa 332/11 - 10 9.11.2009, zugegangen am 11.11.2009, zum 28.2.2010 nicht aufgelöst worden ist.

    Hieraus ergebe sich ein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 2.191,81. Die Beklagten stellen folgende Anträge: Das Urteil des Arbeitsgerichtes Augsburg, Aktenzeichen: 2 Ca 1030/09 ist abzuändern, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, a) an den Kläger für den Monat November 2009 EUR 2.934,01 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.120,46 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.813,55 ab 1.12.2009 zu bezahlen und die Klage ist in Höhe von EUR 1.532,42 brutto zurückzuweisen.

    Hilfsweise: 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Augsburg, Aktenzeichen 2 Ca 1030/09, dahingehend abzuändern, an den Kläger für die Monate November 2009 EUR 2.934,01 brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld von EUR 1.120,46 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.813,55 seit 1.12.2009 zu zahlen und die Klage des Klägers in Höhe von EUR 773, 72 brutto zurückzuweisen.

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