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   ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13   

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ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13 (https://dejure.org/2014,73487)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13 (https://dejure.org/2014,73487)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 4 Ca 1085/13 (https://dejure.org/2014,73487)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2005 - 10 Sa 985/04

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13
    Ein finanzieller Mehraufwand und somit ein Schaden wäre demnach zum Einen dann entstanden, wenn für die Nachbesserungsarbeiten überobligatorische -Leistungen, d. h. gesondert zu vergütende Überstunden angefallen wären (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 - 10 Sa 985/04, juris).

    Zum Anderen könnte ein Schaden dadurch entstanden sein, dass es der Beklagten wegen der Nachbesserungsarbeiten nicht möglich war, ihre Arbeitnehmer zur Abwicklung anderer Aufträge einzusetzen und dies zu einem Gewinnausfall geführt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 r-10 Sa 985/04, juris).

    Dabei gilt als entgangen derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 - 10 Sa 985/04, juris).

    Eine solche ist nämlich unzulässig, wenn sie - wie vorliegend - mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2005 - 10 Sa 985/04, juris; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287 Rn. 4 m.w.N.).

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13
    So ist etwa Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01, juris).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13
    Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe allein zu tragen (BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82, juris).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus ArbG Bamberg, 05.06.2014 - 4 Ca 1085/13
    Dies gilt in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei jedoch bereits hier - je nach den Umständen des Einzelfalles - Haftungserleichterungen in Betracht kommen (BAG vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09, juris).
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16

    Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

    Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - verurteilte die Klägerin, insgesamt 8.400,00 Euro brutto nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen (Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 Ca 1085/13 -) .

    Weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 5. Juni 2014 (- 4 Ca 1085/13 -) sind iSd. § 812 Abs. 1 BGB Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte nicht zur Auszahlung bestimmte Entgeltbestandteile behalten darf.

  • LAG Nürnberg, 13.11.2015 - 3 Sa 126/15

    Sozialversicherungsbeitrag - versehentliche Zahlung an Einzugsstelle und

    Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Zerwürfnis, das damit endete, dass die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Aktenzeichen 4 Ca 1085/13, um Lohnansprüche und Schadensersatzansprüche stritten.

    3 Sa 126/15 -2und Oktober 2013 (Verfahren Az: 4 Ca 1085/13, Arbeitsgericht Kammer - Kammer Coburg -).

    Diesen habe die Klägerin bereits im Vorverfahren 4 Ca 1085/13 einwenden müssen.

    Dem Kläger stehe der Einwand aus § 767 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie in dem anhängig gewesenen Vorprozess 4 Ca 1085/13 hätte erheben können.

    Entgegen der Behauptung der Klägerin habe der Beklagte vor Erlass des Urteils des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.06.2014, Az. 4 Ca 1085/13 weder Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, noch lagen ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Verdienstabrechnungen für die Monate September und Oktober 2013 vor.

    Dennoch ist der Bereicherungsanspruch auch vorliegend gegeben, selbst wenn die Forderungen im Verfahren 4 Ca 1085/13 von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurden.

  • ArbG Bamberg, 24.02.2015 - 4 Ca 845/14

    Versehentliche Leistung des Brutto-Arbeitsentgelts - ungerechtfertigte

    Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 Ca 1085/13 verurteilte das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg die Klägerin zur Zahlung des Arbeitslohnes für September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 8.400,00 EUR brutto nebst Zinsen und wies die Widerklage ab.

    Diesen hätte die Klägerin bereits im Vorverfahren 4 Ca 1085/13 einwenden müssen.

    Aus dem Vorverfahren 4 Ca 1085/13 ist für das Gericht bekannt, dass der Beklagte im Bezirk des ArbG Bamberg - Kammer Coburg seine gewöhnlichen Arbeitsort hatte.

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