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   ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21   

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https://dejure.org/2021,63307
ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21 (https://dejure.org/2021,63307)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 18.08.2021 - 4 BV 3/21 (https://dejure.org/2021,63307)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 18. August 2021 - 4 BV 3/21 (https://dejure.org/2021,63307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 17 Abs. 3, Abs. 4; BetrVG aF § 129 Abs. 3
    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes während der Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Wahlvorstand, Betriebsversammlung, Gesamtbetriebsrat, Bestellung, Betrieb, Wahl, Zeitpunkt, Arbeitgeberin, Verbreitung, Kenntnis, Anlage, Konzernbetriebsrat, gerichtliche Bestellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    In diesen Fällen gebietet die u.a. in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377), die Bestellung des Wahlvorstands auf andere Weise sicherzustellen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 TaBV 23/19 -, Rn. 36, juris).

    Die Arbeitgeberin verkennt die grundlegende Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377).

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    Schließlich sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 16.02.1992 (Aktenzeichen: 7 ABR 37/91) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    So hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (7 ABR 37/91 -, BAGE 70, 12-19, BAGE 70 12-19) angedeutet, dass auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung sogar gänzlich zu verzichten sein kann, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist.

  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    Dementsprechend ist die gerichtliche Bestellung auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber die Einladung, die Betriebsversammlung oder die Wahl in der Betriebsversammlung behindert (vgl. auch BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 36, juris für den Fall der erfolglosen Durchführung einer Betriebsversammlung: "Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb, ist unerheblich.").

    Denn die funktionsfähige Errichtung des Wahlvorstands setzt notwendigerweise voraus, dass die bestellten Wahlvorstandsmitglieder der (als Ehrenamt nicht ohne ihr Einverständnis möglichen) Amtsübernahme auch zustimmen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 52, juris).

  • ArbG Saarland, 12.02.2021 - 10 BV 94/20

    Bestellung eines Wahlvorstandes in der Pandemie

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    In Literatur und Instanzenrechtsprechung wird mit guten Gründen vertreten, dass unter Heranziehung dieser Maßgaben die gerichtliche Bestellung von Wahlvorständen in Zeiten der Pandemie selbst ohne vorherige Einladung möglich sein kann (ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 BV 1/21 -, juris; ArbG Saarland, 12.02.2021 - 10 BV 94/20, n.v., BdA 110 ff; Bafteh/Vitt, BB 2021, 183, 186; a.A. Hey, DB 2021, M18-M19).
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19

    Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Bestellung eines Wahlvorstands, Wahlversammlung,

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    In diesen Fällen gebietet die u.a. in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377), die Bestellung des Wahlvorstands auf andere Weise sicherzustellen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 TaBV 23/19 -, Rn. 36, juris).
  • ArbG Lingen, 19.03.2021 - 1 BV 1/21

    Bestellung des Wahlvorstandes einer Betriebsratswahl während der Pandemie

    Auszug aus ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21
    In Literatur und Instanzenrechtsprechung wird mit guten Gründen vertreten, dass unter Heranziehung dieser Maßgaben die gerichtliche Bestellung von Wahlvorständen in Zeiten der Pandemie selbst ohne vorherige Einladung möglich sein kann (ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 BV 1/21 -, juris; ArbG Saarland, 12.02.2021 - 10 BV 94/20, n.v., BdA 110 ff; Bafteh/Vitt, BB 2021, 183, 186; a.A. Hey, DB 2021, M18-M19).
  • LAG Hessen, 03.04.2023 - 16 TaBV 129/22

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Verkennung des Betriebsbegriffs i.S.d. BetrVG

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2022 - 4 BV 3/21 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2022 -4 BV 3/21- die Anträge abzuweisen.

    Der Antrag des Arbeitgebers ist zunächst dahin auszulegen, dass dieser die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2022 -4 BV 3/21- und die Feststellung, dass die Betriebsratswahl vom 25. April 2018 nichtig ist, begehrt.

  • LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 18.08.2021, Az. 4 BV 3/21, abgeändert und der Antrag abgewiesen.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 18. August 2021, Az. 4 BV 3/21 abzuändern und den Antrag in vollem Umfang zurückzuweisen.

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