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   ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14   

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ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14 (https://dejure.org/2015,78510)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 19.06.2015 - 3 Ca 669/14 (https://dejure.org/2015,78510)
ArbG Bamberg, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - 3 Ca 669/14 (https://dejure.org/2015,78510)
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Volltextveröffentlichung

  • rewis.io

    Ein Weiterbeschäftigungsantrag wirkt nur streitwerterhöhend, wenn hierüber entschieden wird

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Nürnberg, 31.10.2013 - 8 Ta 143/13

    Streitwert - überschießender Vergleichswert - Zeugnis mit inhaltlicher Festlegung

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Es mag zwar zutreffen, dass in der umstrittenen Frage der Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags überwiegend die Auffassung vertreten wird, dieser sei nicht aufgrund Identität mit dem Kündigungsschutzstreit außer Acht zu lassen, sondern streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 12 Rn 116f.), wobei das Landesarbeitsgericht Nürnberg beispielsweise in der Regel eine Streitwerterhöhung um ein Bruttomonatsgehalt als angemessen erachtet (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.1999, Az. 6 Ta 166/99; LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 8 Ta 143/13).

    Der Klägervertreter beanstandet im Zusammenhang mit seiner Streitwertbeschwerde die Abweichung des Gerichts von ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, wonach der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag, welcher aufgrund der Verfolgung eines weiteren, nicht eines an Stelle des Hauptziels tretenden Ziels der Vorgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zuzuordnen sei, regelmäßig bei der Bemessung des Streitwerts nach Abschluss eines die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltenden Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt wird (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 6 Ta 57/08; LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 8 Ta 143/13).

  • LAG Nürnberg, 01.03.2010 - 4 Ta 171/09

    Streitwert - Kündigungsschutzanträge - Ausgleichsklausel

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Abzustellen ist darauf, mit welcher tatsächlichen Inanspruchnahme der Kläger rechnen musste und welchem Haftungsrisiko er sich ausgesetzt sah (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2010, Az. 4 Ta 171/09).
  • LAG Nürnberg, 13.03.2008 - 6 Ta 57/08

    Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Der Klägervertreter beanstandet im Zusammenhang mit seiner Streitwertbeschwerde die Abweichung des Gerichts von ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, wonach der Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag, welcher aufgrund der Verfolgung eines weiteren, nicht eines an Stelle des Hauptziels tretenden Ziels der Vorgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zuzuordnen sei, regelmäßig bei der Bemessung des Streitwerts nach Abschluss eines die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltenden Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt wird (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 6 Ta 57/08; LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 8 Ta 143/13).
  • BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Es sei zwar bei Erledigung durch Vergleich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden, durch den Vergleich sei "über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht "entschieden" worden" (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 2 AZR 871/12 - zitiert nach juris).
  • LAG Nürnberg, 24.08.1999 - 6 Ta 166/99

    Streitwert - Kündigung - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Es mag zwar zutreffen, dass in der umstrittenen Frage der Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags überwiegend die Auffassung vertreten wird, dieser sei nicht aufgrund Identität mit dem Kündigungsschutzstreit außer Acht zu lassen, sondern streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Auflage 2013, § 12 Rn 116f.), wobei das Landesarbeitsgericht Nürnberg beispielsweise in der Regel eine Streitwerterhöhung um ein Bruttomonatsgehalt als angemessen erachtet (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.1999, Az. 6 Ta 166/99; LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 8 Ta 143/13).
  • LAG Nürnberg, 13.01.2015 - 5 Ta 172/14

    Streitwert - Überschießender Vergleichsstreitwert für Freistellung

    Auszug aus ArbG Bamberg, 19.06.2015 - 3 Ca 669/14
    Bei der Vereinbarung einer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kommt deren Berücksichtigung für den Vergleichswert in Betracht, dessen Bemessung im Ermessen des Gerichts steht und sich regelmäßig auf bis zu ein Bruttomonatsgehalt beläuft (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 5 Ta 172/14).
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