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   ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16   

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https://dejure.org/2017,29287
ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16 (https://dejure.org/2017,29287)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16 (https://dejure.org/2017,29287)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10. August 2017 - 41 Ca 12115/16 (https://dejure.org/2017,29287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 611 BGB, § 32 Abs 1 S 1 BDSG 1990, Art 1 GG, Art 2 GG, § 1 MiLoG
    Mindestlohn für Taxifahrer - Arbeitsbereitschaft - Kontrollsystem - gestufte Darlegungs- und Beweislast

  • IWW

    BGB § 611, BDSG § 32 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 1, 2, MiLoG §§ 1, 2, 3, ZPO § 138
    BGB, BDSG, GG, MiLoG, ZPO

Kurzfassungen/Presse (10)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    3-Minuten-Takt für Taxifahrer zur Bestätigung von Standzeiten?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meldepflicht eines Taxifahrers: Alle drei Minuten ein Knöpfchen drücken

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Taxifahrer müssen Arbeitsbereitschaft nicht alle drei Minuten durch Drücken einer Signaltaste anzeigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Kontrolle von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Standzeiten bei Taxifahrern - Mindestlohnpflicht?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann das Überwachen von Taxifahrern unzulässig ist

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Drei-Minuten-Takt für Taxifahrer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten der betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen (BAG vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23).(Rn.67).

    In Ziffer 8. des Hinweisbeschlusses vom 17.07.2017 wurde die Beklagte auf die neuere "Lkw-Fahrer" - Entscheidung des BAG in seinem Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 mit seinen Überlegungen zur gestuften Darlegungs- und Beweislast hingewiesen.

    Lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) (BAG [21.12.2016] - 5 AZR 362/16 - Rn. 23 = NZA-RR 2017, 233 = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

    Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (vgl. BAG [21.12.2016] - 5 AZR 362/16 - Rn. 23 = NZA-RR 2017, 233 = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

    Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers - etwa unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG - substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG [21.12.2016] - 5 AZR 362/16 - Rn. 23 = NZA-RR 2017, 233 = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

    Die Beklagte kann sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) beschränken (vgl. allgemein auch BAG [21.12.2016] - 5 AZR 362/16 - Rn. 26 = NZA-RR 2017, 233 = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

    Es ist ihr unternehmerisches Organisationsrisiko, ein wirksames Zeiterfassungssystem zu implementieren (vgl. auch allgemein BAG [21.12.2016] - 5 AZR 362/16 - Rn. 26-28 = NZA-RR 2017, 233 = AP Nr. 56 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Verhältnismäßigkeit setzt Geeignetheit, Erforderlichkeit i.e.S. und Zumutbarkeit voraus (BAG vom 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 30).

    Dies verlangt, dass die Maßnahme einem legitimen Zweck dient, geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (Wybitul, BB 2010, 1085 (1086 m.w.N.); BAG [17.11.2016] - 2 AZR 730/15 - Rn. 30 m.w.N. = NZA 2017, 394 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Unkündbarkeit).

    Eine Erforderlichkeit (i.e.S.) ist nur gegeben, wenn "keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen" (BAG [17.11.2016] - 2 AZR 730/15 - Rn. 30 m.w.N. = NZA 2017, 394 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Unkündbarkeit).

    "Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne [Angemessenheit] ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht" (BAG [17.11.2016] - 2 AZR 730/15 - Rn. 30 m.w.N. = NZA 2017, 394 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Unkündbarkeit).

    Das BDSG konkretisiert und aktualisiert den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BAG [17.11.2016] - 2 AZR 730/15 - Rn. 26 = NZA 2017, 394 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Unkündbarkeit).

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Genügt für die beanspruchte Vergütungshöhe das MiLoG, bedarf es keiner Entscheidung, ob das BAG in seiner Entscheidung BAG [25.02.2015] - 5 AZR 886/12 - Rn. 28 = NZA 2015, 494 = AP Nr. 136 zu § 615 BGB verdeckt seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass "reine Bereitschaftszeit" nur i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB einen Vergütungsanspruch begründet (vgl. Staudinger/Richardi/Fischinger, BGB (2016) § 611, Rn. 1071; BAG [10.06.1959] - 4 AZR 567/56 - juris Rn. 20 = BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO) und ob nach § 612 Abs. 2 BGB hier konkret bloße Bereitschaftszeit wie Vollarbeit zu bezahlen und der Vortrag des Klägers dazu konkret genug wäre.

    Die Klägerseite beruft sich zwar auf die stehende Wendung des BAG: "Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann" (BAG [25.02.2015] - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 = NZA 2015, 494 = AP Nr. 136 zu § 615 BGB).

    Aus § 4 Abs. 1 ArbZG folgt nicht die "Notwendigkeit, Beginn und Dauer der Ruhepause bereits vor Beginn der täglichen Arbeitszeit festzulegen" (BAG [25.02.2015] - 5 AZR 886/12 - Rn. 27 = NZA 2015, 494 = AP Nr. 136 zu § 615 BGB).

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind mindestlohnpflichtig (BAG vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15).(Rn.58).

    Entscheidend ist hier, dass nach § 1 Abs. 1 MiLoG auch bloßer Bereitschaftsdienst mindestlohnvergütungspflichtig ist (BAG [29.06.2016] - 5 AZR 716/15 - Rn. 29 = NZA 2016, 1332).

    Bereitschaftszeit wird definiert "als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung ... Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen" (BAG [29.06.2016] - 5 AZR 716/15 - Rn. 28 = NZA 2016, 1332).

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 248/11

    Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Ein Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit darzulegen und zu beweisen (BAG vom 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14).(Rn.64) Es gilt eine gestufte Darlegungs- und Beweislast.

    Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG [18.04.2012] - 5 AZR 248/11 - juris Rn. 14 = NZA 2012, 998).

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 918/11

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    "Arbeitsbereitschaft" wird vom BAG definiert "als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG [12.12.2012] - 5 AZR 918/11 - juris Rn. 19).

    "Entscheidend ist für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst ist jedoch allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer "auf Anforderung´ den Dienst aufnehmen muss" (BAG [12.12.2012] - 5 AZR 918/11 - juris Rn. 19).

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Hier wurden dem Kläger 45 Minuten erst bei einer "Verfügungszeit" ab 10 Stunden (d.h. bei Abzug einer Pflichtpausenzeit von 30 Minuten also ab 9 h 30 Minuten) abgezogen (vgl. für die Zulässigkeit einer Arbeitszeitschätzung gemäß § 287 ZPO BAG [25.03.2015]- 5 AZR 602/13 = NZA 2015, 1002; BAG [26.10.2016] - 5 AZR 168/16).
  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Hier wurden dem Kläger 45 Minuten erst bei einer "Verfügungszeit" ab 10 Stunden (d.h. bei Abzug einer Pflichtpausenzeit von 30 Minuten also ab 9 h 30 Minuten) abgezogen (vgl. für die Zulässigkeit einer Arbeitszeitschätzung gemäß § 287 ZPO BAG [25.03.2015]- 5 AZR 602/13 = NZA 2015, 1002; BAG [26.10.2016] - 5 AZR 168/16).
  • BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 536/13

    Wartezeiten im Linienverkehr - Pause

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Die Darlegung der Arbeitszeit und der Pausen hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (BAG [28.01.2015] - 5 AZR 536/13 - Rn. 19 m.w.N. = EzA § 4 TVG Verkehrsgewerbe Nr. 6).
  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16
    Bei der kurzen Verjährungsfrist unterliegenden Zahlungsansprüchen schon aus allgemeinen Gründen (vgl. BAG [11.12.2014] - 8 AZR 838/13 - juris Rn. 26 = NZA 2015, 808).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 26 Sa 1151/17

    Mindestlohnklage eines Taxifahrers - abgestufte Darlegungslast - Folgen der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2017 - 41 Ca 12115/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2017 - 41 Ca 12115/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2018 - 1 Sa 361/17

    Pausenzeiten eines Taxifahrers

    Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ruhepausen zu nehmen, kann er solche Zeiten dem Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit "aufdrängen" (vgl. ArbG Berlin10.08.2017 -41 Ca 12115/16-, juris, Rn.82).

    Er kann die ihm obliegende Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er sein Bestimmungsrecht auf die Arbeitnehmer delegiert (vgl. Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl., § 4 Rn. 30-32, zur Delegation auf den Arbeitnehmer auch ArbG Berlin 10.08.2017, aaO., Rn. 78).

  • VG Hamburg, 08.03.2018 - 5 E 956/18

    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen;

    Nach Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60).
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