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   ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22   

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https://dejure.org/2022,35693
ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22 (https://dejure.org/2022,35693)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22 (https://dejure.org/2022,35693)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11. November 2022 - 17 Ca 6085/22 (https://dejure.org/2022,35693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 307 S 1 ZPO, § 156 ZPO, § 9 Abs 1 S 1 KSchG, § 55 Abs 1 Nr 3 ArbGG
    Anerkenntnis und Auflösungsantrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Kammerentscheidung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 307 S. 1 ZPO

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22
    Denn wenngleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KSchG nur erfolgen darf, wenn die streitgegenständliche Kündigung zumindest auch sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 KSchG ist (BAG, Urteil vom 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78 -, juris, Rn. 25), kann diese Voraussetzung auch im Falle eines (Teil-)Anerkenntnisurteils gegeben sein.
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22
    Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG, Urteil vom 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 -, Rn. 15, juris).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 11.11.2022 - 17 Ca 6085/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 -, juris) kann indes eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
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